Vereinswechsel im Juniorenfußball: Fristen und Spielrecht
Wie ein Vereinswechsel im Juniorenfußball abläuft: Abmeldung, Stichtag, Wechselperioden, Wartefristen, Zustimmung des alten Vereins und Entschädigung in Grundzügen, dazu der Vergleich von drei Regelwerken (Bayern, Niedersachsen, WDFV). Allgemeine Darstellung nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 RDG, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Inhalt
Euer Kind will zu einem anderen Verein, weil Freunde dort spielen, weil der Weg kürzer ist oder weil es sportlich weiterkommen will. Dann stellen sich formale Fragen: Wann muss es sich abmelden? Ab wann darf es beim neuen Verein spielen? Muss der alte Verein zustimmen, und was passiert, wenn er es nicht tut?
Die Antworten hängen davon ab, in welchem Landesverband ihr spielt. Der DFB gibt nur einen Rahmen vor; Stichtage und Wartefristen legen die Landes- und Regionalverbände selbst fest, in Nordrhein-Westfalen etwa der WDFV mit seiner Jugendspielordnung. Dieser Text erklärt den Rahmen und zeigt an drei Regelwerken, wie unterschiedlich sie ausfallen. Um den Wechsel in ein Leistungszentrum und um Förderverträge geht es unter NLZ verlassen: Regeln für Wechsel und Fördervertrag.
Was dieser Text ist und was nicht
Das ist eine allgemeine Darstellung der Verbandsregeln nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, keine Prüfung eures Falls und keine Rechtsberatung. Grundlage sind die DFB-Jugendordnung (Fassung vom 21.08.2026) und die DFB-Spielordnung (Fassung vom 01.07.2026) sowie die Jugendordnungen des Bayerischen Fußball-Verbands (BFV, Stand 16.07.2026) und des Niedersächsischen Fußballverbands (NFV, Stand Juli 2026) und die Jugendspielordnung des Westdeutschen Fußballverbands (WDFV, Stand 01.07.2026), jeweils abgerufen am 24.10.2026. Die übrigen Landesverbände haben wir nicht ausgewertet. Ob in eurem Fall eine Frist läuft, klärt ihr mit dem zuständigen Verband; bei Streit oder Geldfragen ist eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt die richtige Stelle.
Wer die Regeln macht
Die DFB-Jugendordnung überlässt den Vereinswechsel weitgehend den Landesverbänden: „Die Bestimmungen über den Vereinswechsel legen die Mitgliedsverbände in eigener Zuständigkeit fest, soweit keine allgemeinverbindlichen Regelungen entgegenstehen.“ Den Stichtag für den Wechsel zur neuen Saison legen die Verbände selbst fest, „frühestens der 1. Juni und spätestens der 31. Juli eines Jahres“. Sie können zusätzlich eine zweite Wechselperiode im Winter einführen.
Kernaussage: Stichtage und Wartefristen legt jeder Landes- oder Regionalverband selbst fest. Maßgeblich ist die Ordnung, die für euren Verein gilt.
Auch die Wartefristen setzt der DFB nur als Rahmen. Für A-Junioren (ohne den älteren Jahrgang) bis zum älteren D-Jahrgang dürfen sie bei einem Wechsel zum Stichtag ohne Zustimmung des alten Vereins längstens bis zum 1.11. reichen; mitten im Spieljahr sind es bei Zustimmung drei, ohne Zustimmung sechs Monate. Jüngere Kinder, von den jüngeren D-Junioren bis zu den G-Junioren, können zum Stichtag „ohne Wartezeit und ohne Zustimmung des abgebenden Vereins“ wechseln, im Spieljahr darf die Wartefrist höchstens drei Monate betragen.
Wartefristen betreffen Pflicht- und Meisterschaftsspiele. Für Freundschafts- und Hallenspiele ist ein Kind nach der DFB-Jugendordnung ab dem Eingang der vollständigen Wechselunterlagen beim neuen Verein spielberechtigt. Das Spielrecht für Pflichtspiele kommt erst nach der Wartefrist.
Die Abmeldung löst alles aus
Ein Wechsel beginnt mit der Abmeldung beim alten Verein. Die Jugendspielordnung des WDFV verlangt: „Die Junioren aller Altersklassen müssen sich per Einschreiben mittels Postkarte bei dem abgebenden Verein abmelden.“ Bei Minderjährigen müssen die Eltern zustimmen. Die Spielordnung des DFB lässt statt des Einschreibens auch zu, dass der alte Verein den Tag der Abmeldung bestätigt oder er „sonst in fälschungssicherer Weise nachgewiesen“ ist. Der BFV verlangt ein Einschreiben an die beim Verband hinterlegte Vereinsanschrift; dort kann auch der neue Verein die Abmeldung online übermitteln, wenn die Eltern schriftlich eingewilligt haben.
Mit der Abmeldung endet das Spielrecht im alten Verein, das steht so beim WDFV, beim NFV und beim BFV. Zurück geht es nur eingeschränkt; der BFV schreibt: „Daran ändert ein Widerruf der Abmeldung nichts; die Spielberechtigung muss neu beantragt und erteilt werden.“ Nach der DFB-Spielordnung, beim WDFV und beim BFV beginnt die Wartefrist am Tag nach der Abmeldung; der NFV rechnet in manchen Fällen ab dem letzten Pflichtspiel. Deshalb gilt: erst abmelden, wenn der neue Verein verbindlich zugesagt hat und ihr wisst, welche Frist auf euer Kind zukommt.
Danach meldet sich der alte Verein. Beim WDFV und beim BFV muss er binnen 14 Tagen online die Abmeldung bestätigen und angeben, ob er dem Wechsel zustimmt; tut er das nicht, gilt das Kind als freigegeben. „Eine erteilte Zustimmung zum Vereinswechsel kann nicht widerrufen werden.“ Umgekehrt kann der alte Verein eine Nicht-Zustimmung später noch in eine Zustimmung umwandeln, nach der DFB-Spielordnung aber nicht mehr nach dem Ende der Wechselperiode. Beim neuen Verein unterschreiben bei Minderjährigen auch die Eltern den Antrag auf Spielberechtigung.
Schritt 1: Abmeldung
Beim alten Verein, in der Form, die der Verband verlangt. Das Spielrecht dort endet. Ab wann die Wartefrist läuft, regelt der Verband, meist ab dem Tag nach der Abmeldung.
Schritt 2: Erklärung des alten Vereins
Beim WDFV und BFV binnen 14 Tagen online: Bestätigung und Zustimmung oder Nicht-Zustimmung; ohne Eintrag gilt das Kind als freigegeben.
Schritt 3: Antrag beim neuen Verein
Antrag auf Spielberechtigung, bei Minderjährigen mit Unterschrift der Eltern.
Schritt 4: Spielberechtigung
Freundschaftsspiele ab Eingang der vollständigen Unterlagen, Pflichtspiele nach der Wartefrist des Landesverbands.
Drei Regelwerke im Vergleich
- Bayern (BFV).
- Die Wechselperiode richtet sich nach dem Tag der Abmeldung: Wer sich zwischen dem 1. Juni und dem 15. Juli abmeldet, wechselt in der Wechselperiode; Antrag und Abmeldenachweis müssen bis zum 30. September beim Verband sein. Mit Zustimmung gibt es die Spielberechtigung für Pflichtspiele ab Eingang der Unterlagen, frühestens ab dem 16. Juli. Ohne Zustimmung beträgt die Wartefrist drei Monate. In der Wechselperiode kann der alte Verein bei G-, F- und E-Junioren die Freigabe nicht verweigern. Außerhalb der Wechselperiode sind es drei Monate mit und sechs Monate ohne Zustimmung.
- Niedersachsen (NFV).
- Der NFV kennt zwei Wechselperioden, vom 1. Juli bis 31. August und vom 1. bis 31. Januar. Für den Sommer gilt: Abmeldung bis zum 30. Juni, Antrag bis zum 31. August; die Spielerlaubnis kommt dann ab Eingang der Unterlagen, frühestens ab dem 1. Juli. Verweigert der alte Verein die Zustimmung, gibt es die Spielerlaubnis für Pflichtspiele zum 1. November. Im Winter: Abmeldung zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember, Antrag im Januar; ohne Zustimmung höchstens sechs Monate nach dem letzten Pflichtspiel. Außerhalb dieser Fenster gibt es im laufenden Spieljahr eine Spielerlaubnis für Pflichtspiele nur unter besonderen Voraussetzungen. Unabhängig vom Zeitpunkt gilt aber: G- bis jüngere D-Junioren sind sofort spielberechtigt, wenn sie seit mindestens drei Monaten kein Pflichtspiel mehr bestritten haben; ältere D- bis A-Junioren nach sechs Monaten, mit Zustimmung des alten Vereins nach drei. Bei G- bis jüngeren D-Junioren kann der alte Verein die Zustimmung nicht verweigern.
- Westfalen, Niederrhein, Mittelrhein (WDFV).
- Hier unterscheidet die Jugendspielordnung nach Alter. E-Junioren und Jüngere bekommen die Spielberechtigung für Pflichtspiele „in allen Fällen“ zwei Monate nach der Abmeldung, bei Abmeldung im Juni zum 1. August. Für jüngere A- bis D-Junioren gilt: Abmeldung zwischen dem 1. Mai und dem 30. Juni führt mit Zustimmung zur Spielberechtigung zum 1. August, ohne Zustimmung zum 1. November. Wer sich zwischen dem 1. Juli und dem 30. April abmeldet, wartet drei Monate mit und sechs Monate ohne Zustimmung.
Bayern (BFV)
- Abmeldung 1. Juni bis 15. Juli, Antrag bis 30. September
- Mit Zustimmung frühestens ab 16. Juli spielberechtigt, ohne Zustimmung drei Monate Wartefrist
- G-, F-, E-Junioren: in der Wechselperiode keine Verweigerung möglich
Niedersachsen (NFV)
- Abmeldung bis 30. Juni, Antrag bis 31. August
- Mit Zustimmung frühestens ab 1. Juli, ohne Zustimmung zum 1. November
- G- bis jüngere D-Junioren: keine Verweigerung möglich
Westfalen, Niederrhein, Mittelrhein (WDFV)
- Jüngere A- bis D-Junioren: Abmeldung 1. Mai bis 30. Juni
- Mit Zustimmung zum 1. August, ohne Zustimmung zum 1. November
- E-Junioren und jünger: zwei Monate, bei Abmeldung im Juni zum 1. August
Die drei Regelwerke unterscheiden sich in Stichtag, Wechselfenstern und Altersgrenzen. Was in Bayern gilt, gilt nicht automatisch in Niedersachsen oder Westfalen. Lest deshalb die Ordnung, die für euren Verein gilt (in Nordrhein-Westfalen die Jugendspielordnung des WDFV), bevor ihr eine Abmeldung abschickt.
Wenn der alte Verein nicht zustimmt
Bei jüngeren Kindern spielt die Zustimmung in den drei Regelwerken eine kleinere Rolle: Der BFV schließt eine Verweigerung in der Wechselperiode bis zu den E-Junioren aus, der NFV bis zu den jüngeren D-Junioren, und der WDFV gibt E-Junioren und Jüngeren unabhängig von der Zustimmung dieselbe Frist.
Bei älteren Kindern verlängert eine fehlende Zustimmung die Wartefrist. Für den Wechsel zur neuen Saison erlaubt die DFB-Jugendordnung den Verbänden einen Ausweg: Die Zustimmung kann „durch den Nachweis der Zahlung der nachstehend festgelegten Entschädigungen ersetzt werden“. Das gilt für die älteren D- bis jüngeren A-Junioren. Die Höhe richtet sich nach der Spielklasse der ersten Mannschaft des aufnehmenden Vereins. Alle drei hier geprüften Verbände haben das übernommen, mit eigenen Fristen: Der WDFV verlangt die Abmeldung zwischen dem 1. Mai und dem 30. Juni und den Antrag bis zum 31. August, der NFV die Abmeldung bis zum 30. Juni und den Antrag bis zum 31. August, der BFV lässt den Ersatz nur in seiner Wechselperiode zu. Zur Größenordnung ein Beispiel aus der Tabelle des WDFV für Junioren: Spielt die erste Mannschaft des neuen Vereins in der neuen Saison auf der 7. Spielklassenebene, beträgt der Grundbetrag für ein Kind, das dann C- oder älterer D-Junior ist, 200,00 Euro. Dazu kommen 50,00 Euro für jedes angefangene Spieljahr im alten Verein, wobei Jahre bei den G-, F- und E-Junioren nicht zählen. Wer die Entschädigung zahlt, besprecht ihr mit dem neuen Verein.
Manche Fälle sind ausdrücklich geregelt. Der BFV erteilt zum Beispiel das sofortige Spielrecht, wenn ein Kind nachweislich sechs Monate nicht gespielt hat oder die Familie umgezogen ist und der neue Verein deutlich näher liegt. Eine Abkürzung der Wartefrist ist dort sonst „grundsätzlich nicht zulässig“. Ob in eurem Fall eine Ausnahme greift, entscheidet der Verband.
Ältere A-Junioren und Wechsel ins Leistungszentrum
Für die ältesten Jahrgänge gibt es eigene Regeln. Schon die DFB-Jugendordnung verweist ältere A-Junioren und ältere B-Juniorinnen auf die Spielordnung der Erwachsenen; der BFV regelt die älteren A-Junioren in einem eigenen Paragrafen, der WDFV verweist zusätzlich alle A-Juniorinnen auf seine Spielordnung. Prüft deshalb bei Kindern im letzten Jugendjahrgang, welche Wechselperioden für sie gelten.
Der erstmalige Wechsel aus einem Amateurverein in ein Leistungszentrum hat in der DFB-Jugendordnung eine eigene Ziffer, mit eigenen Regeln zu Entschädigung, Wartefrist und Zustimmung. Das steht ausführlich unter NLZ verlassen: Regeln für Wechsel und Fördervertrag. Für ein Probetraining braucht es keine Abmeldung, sondern eine Freigabe; wie die funktioniert, steht unter Freigabe des Heimatvereins fürs Probetraining.
Was ihr jetzt tun könnt
- Sucht die Jugendordnung eures Landesverbands und lest dort die Abschnitte zu Vereinswechsel und Wartefristen.
- Sprecht mit dem neuen Verein, bevor ihr euch abmeldet: Ab wann ist euer Kind für Pflichtspiele spielberechtigt, und wer stellt den Antrag?
- Sprecht mit dem alten Verein über die Zustimmung, am besten vor der Abmeldung. Eine erteilte Zustimmung kann er nicht zurücknehmen.
- Schickt die Abmeldung in der Form, die euer Verband verlangt, und bewahrt den Beleg auf.
- Notiert das Datum der Abmeldung, das Datum des letzten Spiels und das Eingangsdatum des Antrags.
Weiterlesen
- Wechsel ins oder aus dem Leistungszentrum, Fördervertrag und der 30. April: NLZ verlassen: Regeln für Wechsel und Fördervertrag
- Die Abwägung vor einem Wechsel ins NLZ: Wechsel ins NLZ oder zurück: Was Eltern vorher klären
- Probetraining beim NLZ und die Freigabe des Heimatvereins: Freigabe des Heimatvereins fürs Probetraining
- Wenn euer Kind keine Lust mehr hat: Wenn euer Kind nicht mehr Fußball spielen will
Dieser Text ist eine allgemeine Darstellung und keine Rechtsberatung. Verbandsordnungen ändern sich; maßgeblich ist die aktuelle Fassung der Ordnung eures Landesverbands.
Quellen
Quelle 1RDG-Grenze: allgemeine Darstellung statt Einzelfallberatung
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„Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.“
Quelle 2Zuständigkeit der Mitgliedsverbände für die Vereinswechsel-Bestimmungen (§ 3 Nr. 1 DFB-Jugendordnung)
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„Die Bestimmungen über den Vereinswechsel legen die Mitgliedsverbände in eigener Zuständigkeit fest, soweit keine allgemeinverbindlichen Regelungen entgegenstehen.“
Quelle 3Stichtag für den Vereinswechsel: Rahmen 1. Juni bis 31. Juli, festgelegt vom Mitgliedsverband (§ 3 Nr. 2 DFB-Jugendordnung)
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„Die Mitgliedsverbände legen einen Stichtag für den Vereinswechsel fest, der frühestens der 1. Juni und spätestens der 31. Juli eines Jahres sein kann. Sie können zusätzlich eine zweite Wechselperiode nach § 16 Nr. 2.2 der DFB-Spielordnung festlegen.“
Quelle 4Wartefristen zum Stichtag: mit Zustimmung ab Antragseingang, ohne Zustimmung längstens bis 1.11. (§ 3 Nr. 3 a) DFB-Jugendordnung)
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„Bei einem Vereinswechsel zum festgelegten Stichtag wird mit Zustimmung des abgebenden Vereins die Spielberechtigung für Meisterschaftsspiele ab Eingang des Antrags auf Spielerlaubnis erteilt; ohne Zustimmung kann die Wartefrist längstens bis zum 1.11. eines Jahrs festgelegt werden.“
Quelle 5Wartefristen bei Wechseln innerhalb des Spieljahrs, A- bis D-Junioren des älteren Jahrgangs (§ 3 Nr. 3 a) DFB-Jugendordnung)
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„Bei Vereinswechseln innerhalb des Spieljahrs beträgt die Wartefrist bis zu einer Spielberechtigung für Meisterschaftsspiele bei Zustimmung des abgebenden Vereins 3 Monate, ohne Zustimmung 6 Monate.“
Quelle 6Jüngere Altersklassen: Wechsel zum Stichtag ohne Wartezeit, sonst höchstens 3 Monate (§ 3 Nr. 3 b) DFB-Jugendordnung)
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„Junioren/Juniorinnen dieser Altersklassen können zum festgelegten Stichtag zu einem neuen Verein ohne Wartezeit und ohne Zustimmung des abgebenden Vereins wechseln. Bei Vereinswechseln innerhalb des Spieljahrs darf die Wartefrist für Meisterschaftsspiele nicht länger als 3 Monate betragen.“
Quelle 7Spielrecht für Freundschafts- und Hallenspiele ab Eingang der Unterlagen (§ 3 Nr. 3 c) DFB-Jugendordnung)
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„Ab dem Tag des Eingangs der vollständigen Vereinswechselunterlagen ist der Junior/die Juniorin für Freundschafts- und Hallenspiele beim neuen Verein spielberechtigt.“
Quelle 8Abmeldung löst die Wartefrist aus, Form des Einschreibens (§ 16 Nr. 1.2 DFB-Spielordnung)
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„Die Abmeldung muss per Einschreiben mittels Postkarte erfolgen (als Tag der Abmeldung gilt das Datum des Poststempels), es sei denn, der Tag der Abmeldung ist unstreitig und vom abgebenden Verein bestätigt oder sonst in fälschungssicherer Weise nachgewiesen.“
Quelle 9Zustimmung kann durch Zahlung einer Entschädigung ersetzt werden (§ 3 Nr. 2 DFB-Jugendordnung)
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„Bei Abmeldung eines/einer Juniors/Juniorin bis zum festgelegten Stichtag und Eingang des Antrags auf Spielerlaubnis bis zum 31.8. kann die Zustimmung des abgebenden Vereins durch den Nachweis der Zahlung der nachstehend festgelegten Entschädigungen ersetzt werden.“
Quelle 10Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Spielklasse des aufnehmenden Vereins (§ 3 Nr. 2 DFB-Jugendordnung)
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„Die Höhe der Entschädigung richtet sich allein nach der Spielklassenzugehörigkeit der ersten Mannschaft des aufnehmenden Vereins in dem Spieljahr, in dem die Spielerlaubnis für Pflichtspiele erteilt wird.“
Quelle 11Erstmaliger Wechsel ins Leistungszentrum: Entschädigungen, Wartefristen und Zustimmungen finden insoweit keine Anwendung (§ 3 Nr. 6 a) DFB-Jugendordnung)
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„Auf den erstmaligen Vereinswechsel eines Juniorenspielers gemäß dieser Ziffer finden die Vorschriften des § 3 Nrn. 1. bis 5. sowie § 3a Nrn. 1. bis 4. keine Anwendung, soweit sie Regelungen bezüglich Entschädigungen, Wartefristen oder Zustimmungen zum Vereinswechsel betreffen.“
Quelle 12WDFV: Abmeldung per Einschreiben mittels Postkarte, Eltern stimmen zu (§ 10 Abs. 3 JSpO/WDFV)
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„Die Junioren aller Altersklassen müssen sich per Einschreiben mittels Postkarte bei dem abgebenden Verein abmelden.“
Quelle 13WDFV: Mit der Abmeldung endet die Spielberechtigung im abgebenden Verein (§ 10 Abs. 1 JSpO/WDFV)
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„Mit der ordnungsgemäßen Abmeldung verliert der Junior die Spielberechtigung für den abgebenden Verein.“
Quelle 14BFV: Spielberechtigung endet mit der Abmeldung, ein Widerruf ändert daran nichts (§ 24 Abs. 4)
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„Die Spielberechtigung für den bisherigen Verein endet mit dem Tag der Abmeldung. Daran ändert ein Widerruf der Abmeldung nichts; die Spielberechtigung muss neu beantragt und erteilt werden.“
Quelle 15WDFV: Wartefrist beginnt am Tag nach der Abmeldung (§ 9 Abs. 2 JSpO/WDFV)
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„Die Wartefrist beginnt am Tag nach der ordnungsgemäß erfolgten Abmeldung des Juniors bei dem abgebenden Verein.“
Quelle 16WDFV: Abgebender Verein bestätigt binnen 14 Tagen im DFBnet und erklärt Zustimmung oder Nicht-Zustimmung (§ 10 Abs. 6 JSpO/WDFV)
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„Eine erteilte Zustimmung zum Vereinswechsel kann nicht widerrufen werden.“
Quelle 17WDFV: Eltern unterschreiben den Spielberechtigungsantrag beim neuen Verein (§ 10 Abs. 12 JSpO/WDFV)
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„Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Anmeldung als aktiver Spieler hat der Junior, bei minderjährigen Junioren auch die Eltern bzw. der gesetzliche Vertreter, bei dem neuen Verein den Spielberechtigungsantrag zu unterschreiben.“
Quelle 18WDFV: E-Junioren und jünger – zwei Monate, bei Abmeldung im Juni zum 1. August (§ 11 Abs. 4 JSpO/WDFV)
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„Meldet sich ein E-Junior oder jünger zwischen dem 1. Juli eines Jahres und dem 31. Mai des folgenden Jahres bei seinem Verein ab, erhält er in allen Fällen die Spielberechtigung für Pflichtspiele des aufnehmenden Vereins nach Ablauf von zwei Monaten nach dem Tag der Abmeldung. Bei Abmeldung zwischen dem 1. Juni und dem 30. Juni des Jahres zum 1. August des gleichen Jahres.“
Quelle 19WDFV: Abmeldung 1. Mai bis 30. Juni – mit Zustimmung zum 1. August, ohne zum 1. November (§ 11 Abs. 5 JSpO/WDFV)
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„stimmt der abgebende Verein einem Wechsel nicht zu, erhält der Junior eine Spielberechtigung für Pflichtspiele zum 1. November des gleichen Jahres.“
Quelle 20WDFV: Abmeldung 1. Juli bis 30. April – drei Monate mit, sechs Monate ohne Zustimmung (§ 11 Abs. 6 JSpO/WDFV)
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„stimmt der abgebende Verein dem Vereinswechsel zu, so erhält der Junior eine Spielberechtigung für Pflichtspiele des aufnehmenden Vereins nach Ablauf von drei Monaten nach dem Tag der Abmeldung;“
Quelle 21WDFV: Ältere A-Junioren, ältere B-Juniorinnen und alle A-Juniorinnen wechseln nach der Spielordnung (§ 11 Abs. 9 JSpO/WDFV)
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„Für alle A-Juniorinnen sowie A-Junioren und B-Juniorinnen des älteren Jahrgangs gelten für die Erteilung der Spielberechtigung bei einem Vereinswechsel die Wechselbestimmungen der SpO/WDFV.“
Quelle 22WDFV: Zustimmung durch Entschädigung ersetzbar bei Abmeldung 1. Mai bis 30. Juni und Antrag bis 31. August (§ 12 Abs. 1 JSpO/WDFV)
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„Bei Abmeldung eines Juniors/Juniorin zwischen dem 1. Mai und dem 30. Juni und Eingang des Antrages auf Spielerlaubnis bis zum 31. August kann die Zustimmung des abgebenden Vereins durch den Nachweis der Zahlung der nachstehend festgelegten Entschädigungen ersetzt werden.“
Quelle 23NFV: Zwei Wechselperioden für Junioren (§ 7 Abs. 1)
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„Der Vereinswechsel eines Junioren / einer Juniorin kann grundsätzlich nur in zwei Wechselperioden stattfinden:“
Quelle 24NFV: Wechselperiode I – Abmeldung bis 30. Juni, Antrag bis 31. August, ohne Zustimmung zum 1. November (§ 7 Abs. 2 a)
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„In den Fällen der Zustimmungsverweigerung zum Vereinswechsel gemäß § 6 Abs. 2 JO wird die Spielerlaubnis für Pflichtspiele zum 1. November erteilt.“
Quelle 25NFV: Wechselperiode II – Abmeldung 1. Juli bis 31. Dezember, Antrag im Januar (§ 7 Abs. 2 b)
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„In den Fällen der Zustimmungsverweigerung zum Vereinswechsel gemäß § 6 Abs. 2 JO wird die Spielerlaubnis für Pflichtspiele maximal mit 6-Monats-Frist nach dem Tag des letzten Pflichtspieleinsatzes erteilt.“
Quelle 26NFV: Außerhalb der Wechselperioden nur unter den Voraussetzungen des § 9 (§ 7 Abs. 2 c)
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„In allen anderen Fällen kann die Spielerlaubnis für Pflichtspiele im laufenden Spieljahr ausschließlich unter den Voraussetzungen des § 9 Jugendordnung erteilt werden“
Quelle 27NFV: Bei G- bis jüngeren D-Junioren ist keine Zustimmungsverweigerung möglich (§ 6 Abs. 2)
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„Eine Zustimmungsverweigerung zum Vereinswechsel durch den abgebenden Verein ist möglich, es sei denn, es handelt sich um Spieler/Spielerinnen nachstehender Altersklassen:“
Quelle 28NFV: Spielerlaubnis für Freundschaftsspiele sofort ab Eingang der Unterlagen (§ 7 Abs. 2 d)
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„Die Spielerlaubnis für Freundschaftsspiele wird in allen Fällen ab dem Tag des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen mit sofortiger Wirkung erteilt.“
Quelle 29NFV: Spielerlaubnis für den bisherigen Verein endet mit dem Tag der Abmeldung (§ 7 Abs. 3)
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„Die Spielerlaubnis für den bisherigen Verein endet mit dem Tag der Abmeldung.“
Quelle 30BFV: Wechselperiode – Abmeldung 1. Juni bis 15. Juli, Antrag bis 30. September (§ 27 Abs. 1)
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„Wenn die Abmeldung im Zeitraum vom 01.06. bis 15.07. eines Jahres erfolgt ist (§ 24 Absätze 1 und 2), muss der Vereinswechselantrag sowie Abmelde- nachweis bis zum 30.09. eines Jahres beim BFV eingehen.“
Quelle 31BFV: Mit Zustimmung frühestens ab 16. Juli; bei G, F, E keine Freigabeverweigerung (§ 28)
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„Wechselt ein Spieler innerhalb der Wechselperiode mit Zustimmung des abgebenden Vereins, so wird die Spielberechtigung für Pflichtspiele ab Eingang der vollständigen Unterlagen, frühestens ab 16.07. erteilt.“
Quelle 32BFV: Ohne Zustimmung in der Wechselperiode drei Monate; Ersatz durch Ausbildungsentschädigung nur jüngere A- bis ältere D-Junioren (§ 29)
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„Die Wartefrist für Pflichtspiele beträgt drei Monate.“
Quelle 33BFV: Außerhalb der Wechselperiode drei Monate mit, sechs Monate ohne Zustimmung (§ 30)
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„Wechselt ein Spieler außerhalb der Wechselperiode ohne Zustimmung seines Vereins, beträgt die Wartefrist sechs Monate.“
Quelle 34BFV: Sofortiges Spielrecht u. a. nach sechs Monaten ohne Spiel oder nach Umzug (§ 31)
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„wenn ein Juniorenspieler nachweislich sechs Monate nicht mehr gespielt hat.“
Quelle 35BFV: Abkürzung der Wartefrist grundsätzlich nicht zulässig (§ 26 Abs. 3)
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„Die Abkürzung einer Wartefrist ist grundsätzlich nicht zulässig.“
Quelle 36Der WDFV ist in drei Landesverbände gegliedert
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„Der WDFV ist in drei Landesverbände gegliedert: Fußball-Verband Mittelrhein (FVM), Fußballverband Niederrhein (FVN), Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen (FLVW)“
Quelle 37NFV: Sofortige Spielerlaubnis nach 3 bzw. 6 Monaten ohne Pflichtspiel, unabhängig vom Zeitpunkt (§ 6 Abs. 3)
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„Diese Regelung gilt unabhängig vom Zeitpunkt des Vereinswechsels.“
Quelle 38BFV: Wartefrist beginnt am Tag nach der Abmeldung (§ 26 Abs. 1)
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„Beginn der Wartefrist ist der Tag nach der Abmeldung.“
Quelle 39BFV: Abmeldung per Einschreiben an die hinterlegte Vereinsanschrift; Online-Abmeldung durch den aufnehmenden Verein (§ 24 Abs. 2 und 5 b)
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„Die Abmeldung muss per Einschreiben an die Postanschrift des Vereins erfolgen“
Quelle 40BFV: Ohne Eintrag des abgebenden Vereins binnen 14 Tagen gilt der Spieler als freigegeben (§ 24 Abs. 3)
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„Macht der abgebende Verein innerhalb dieser Frist keine Angaben im SpielPlus BFV - Antragstellung online - Abmeldung, gilt der Spieler als frei gegeben.“
Quelle 41WDFV: Ohne fristgerechten Eintrag im DFBnet gilt der Junior als freigegeben (§ 10 Abs. 9 JSpO/WDFV)
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„Wird die Abmeldung nicht innerhalb der Frist im DFBnet SpielPLUS hinterlegt, gilt der Junior als freigegeben.“
Quelle 42DFB-Jugendordnung: Mitgliedsverbände können eine Entschädigungsregelung treffen (§ 3 Nr. 2)
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„Die Mitgliedsverbände können bei Nichtzustimmung zum Vereinswechsel von Junioren im D-, C- und B-Juniorenbereich sowie im Bereich der A-Junioren des jüngeren Jahrgangs eine Entschädigungsregelung entsprechend § 16 Nr. 3. der DFB-Spielordnung treffen.“
Quelle 43DFB-Jugendordnung: Ältere A-Junioren und ältere B-Juniorinnen wechseln nach der DFB-Spielordnung (§ 3 Nr. 3 a)
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„Für A-Junioren des älteren und B-Juniorinnen des älteren Jahrgangs gelten im Falle eines Vereinswechsels die Bestimmungen der §§ 16 bis 26a der DFB-Spielordnung.“
Quelle 44BFV: Ältere A-Junioren in eigenem Paragrafen (§ 23 Abs. 1)
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„Beim Vereinswechsel von Junioren mit Ausnahme des älteren A-Junioren- Jahrganges gelten nachstehende Bestimmungen. Für ältere A-Junioren gilt § 32.“
Quelle 45Erteilte Zustimmung ist unwiderruflich, Nicht-Zustimmung nur bis Periodenende umwandelbar (§ 16 Nr. 1.4 DFB-Spielordnung)
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„Eine erteilte Zustimmung kann nicht widerrufen werden. Eine Nicht-Zustimmung kann nachträglich in eine Zustimmung umgewandelt werden, jedoch nicht nach Ablauf des letzten Tages des jeweiligen Fristendes der Wechselperioden I und II.“
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