NLZ verlassen: Regeln für Wechsel und Fördervertrag
Die rechtliche Seite eines Wechsels: Abmeldung, Stichtag und Wechselperioden, Wartefristen der DFB-Jugendordnung, Zustimmung des abgebenden Vereins und die Entschädigungen zwischen Vereinen, der 30. April der Leistungszentren-Vereinbarung sowie Ende und Auflösung eines Fördervertrags. Allgemeine Darstellung nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 RDG — keine Prüfung des Einzelfalls und keine Rechtsberatung.

Inhalt
Irgendwann steht in vielen Familien die Frage im Raum, wie es weitergeht, wenn das Leistungszentrum nicht mehr der Ort ist, an dem euer Kind spielt. Daran hängen formale Fragen: Wann darf euer Kind beim neuen Verein wieder spielen? Muss der alte Verein zustimmen? Wer zahlt an wen?
Die Antworten stehen in zwei Regelwerken des DFB: der Spielordnung (Fassung vom 1. Juli 2026) und der Jugendordnung (Fassung vom 21. August 2026). Ob ein Wechsel richtig ist, ist eine andere Frage — darum geht es unter Wechsel ins NLZ oder zurück: Was Eltern vorher klären. Was in einem Fördervertrag steht, steht unter Fördervertrag im Fußball: Was Eltern vorher wissen sollten.
Was dieser Text ist — und was er nicht ist
Das hier ist eine allgemeine Darstellung der Verbandsregeln, wie sie § 2 Abs. 3 Nr. 5 des Rechtsdienstleistungsgesetzes erlaubt — keine Prüfung eures Falls. Eine Rechtsdienstleistung wäre jede Tätigkeit „in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert“; genau das findet hier nicht statt. Deshalb: keine Kündigungsanleitung, keine Bewertung einzelner Klauseln, keine Aussage darüber, ob eine Frist in eurem Fall läuft.
Für den Einzelfall sind der für die Erteilung der Spielerlaubnis zuständige Verband, der Verein und bei Geld- oder Vertragsfragen eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt zuständig. Dieser Text ist keine Rechtsberatung.
Noch eine Vorbemerkung: Für die Wechselregeln kommt es auf den Spielerstatus an. § 22 Nr. 7.1 der Spielordnung nennt Förderverträge mit A- und B-Junioren (U16 bis U19) in den dort aufgeführten Leistungsbereichen. Für Junioren mit Amateurstatus gilt die Jugendordnung mit ihren Wartefristen; ist ein Junior oder eine Juniorin Vertragsspieler, „gelten die §§ 22 und 23 der DFB-Spielordnung“.
Abmeldung, Stichtag und Wechselperioden
Für den Lauf der verbandsrechtlichen Wartefristen ist die Abmeldung beim bisherigen Verein maßgeblich: Sie löst die Wartefristen aus, ihr Beginn ist der Tag danach. Die Spielordnung verlangt dafür ein Einschreiben mittels Postkarte — „es sei denn, der Tag der Abmeldung ist unstreitig und vom abgebenden Verein bestätigt oder sonst in fälschungssicherer Weise nachgewiesen“. Die Spielberechtigung wird ab dem Tag des Eingangs der vollständigen Vereinswechselunterlagen beim zuständigen Verband erteilt — „sofern dies die Spielordnung im Übrigen zulässt (Wartefristen, Sperrstrafen)“.
Für Amateure nennt die Spielordnung zwei Zeitfenster: vom 1.7. bis zum 31.8. (Wechselperiode I) und vom 1.1. bis zum 31.1. (Wechselperiode II) — in der zweiten nur mit Zustimmung des abgebenden Vereins. Für Junioren sind die Vereinswechsel-Bestimmungen des eigenen Mitgliedsverbands maßgeblich: Die Mitgliedsverbände legen einen Stichtag fest, der „frühestens der 1. Juni und spätestens der 31. Juli eines Jahres sein kann“, und sie „können zusätzlich eine zweite Wechselperiode nach § 16 Nr. 2.2 der DFB-Spielordnung festlegen“. Auch die Wartefristen legen die Mitgliedsverbände „in eigener Zuständigkeit fest“; der DFB gibt nur einen Rahmen vor. Stichtage und Wartefristen können deshalb je nach zuständigem Verband unterschiedlich ausfallen — prüft es beim eigenen Verband.
Dazu der Spielerpass: Geht dem Verein die Abmeldung per Einschreiben zu, muss er ihn mit dem Vermerk über Freigabe oder Nicht-Freigabe „innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Abmeldung“ herausgeben oder im DFBnet eintragen. Passiert das nicht, setzt der Landesverband eine Frist — und wird der Pass dann „weder eingereicht noch eine Erklärung über den Verbleib des Passes abgegeben, gilt der Spieler als freigegeben“.
Schritt 1: Abmeldung
Per Einschreiben mittels Postkarte – oder vom abgebenden Verein bestätigt bzw. fälschungssicher nachgewiesen. Sie löst die Wartefristen aus.
Schritt 2: Spielerpass
Der abgebende Verein gibt ihn innerhalb von 14 Tagen mit dem Vermerk über Freigabe oder Nicht-Freigabe heraus oder trägt ihn im DFBnet ein.
Schritt 3: Unterlagen beim Verband
Die Spielberechtigung gilt ab Eingang der vollständigen Unterlagen, soweit Wartefristen und Sperrstrafen es zulassen.
Wartefristen: ab wann euer Kind wieder Meisterschaftsspiele bestreiten darf
Wartefristen betreffen Meisterschaftsspiele. Für Freundschafts- und Hallenspiele ist ein Kind ab dem Tag spielberechtigt, an dem die vollständigen Unterlagen eingegangen sind.
Die Jugendordnung setzt nur den Rahmen, innerhalb dessen die Landesverbände Wartefristen festlegen dürfen. Für A- bis D-Junioren und B- bis D-Juniorinnen des älteren Jahrgangs gilt: Beim Wechsel zum Stichtag wird die Spielberechtigung mit Zustimmung ab Eingang des Antrags erteilt, ohne Zustimmung „kann die Wartefrist längstens bis zum 1.11. eines Jahrs festgelegt werden“. Mitten im Spieljahr beträgt sie „bei Zustimmung des abgebenden Vereins 3 Monate, ohne Zustimmung 6 Monate“. Für die jüngeren Altersklassen bis zu den G-Junioren ist der Wechsel zum Stichtag ohne Wartezeit und ohne Zustimmung möglich; innerhalb des Spieljahrs sind höchstens drei Monate zulässig.
A- bis D-Junioren, B- bis D-Juniorinnen (älterer Jahrgang)
- Zum Stichtag mit Zustimmung: spielberechtigt ab Eingang des Antrags
- Zum Stichtag ohne Zustimmung: Wartefrist längstens bis zum 1.11.
- Im Spieljahr: 3 Monate mit, 6 Monate ohne Zustimmung
Jüngere Altersklassen bis zu den G-Junioren
- Zum Stichtag: ohne Wartezeit und ohne Zustimmung
- Im Spieljahr: höchstens 3 Monate
Es gibt Ausnahmen. Eine Wartefrist kann abgekürzt werden, „insbesondere“ dann, wenn ein Kind nachweislich sechs Monate nicht gespielt hat oder wenn im abgebenden Verein keine Spielmöglichkeiten bestehen. Die Jugendordnung eröffnet diese Möglichkeit; ob und wie sie in eurem Fall berücksichtigt wird, klärt ihr beim für die Spielerlaubnis zuständigen Verband — nicht hier.
Wenn der abgebende Verein nicht zustimmt
Welche Folgen eine verweigerte Zustimmung hat, hängt von Altersklasse, Wechselzeitpunkt und anwendbarer Sonderregel ab — mal führt sie zu einer längeren Wartefrist, mal zu einer Zahlung. Meldet sich ein Kind bis zum Stichtag ab und geht der Antrag auf Spielerlaubnis bis zum 31.8. ein, kann die Zustimmung „durch den Nachweis der Zahlung der nachstehend festgelegten Entschädigungen ersetzt werden“. Gezahlt wird zwischen Vereinen; die Höhe richtet sich „allein nach der Spielklassenzugehörigkeit der ersten Mannschaft des aufnehmenden Vereins“. Dazu kommt bei Spielerinnen und Spielern der älteren D-Junioren/-Juniorinnen bis zu den jüngeren A-Junioren beziehungsweise jüngeren B-Juniorinnen ein Betrag pro angefangenem Spieljahr; Spieljahre in den Altersklassen der G-, F- und E-Junioren/-Juniorinnen werden dabei nicht berücksichtigt.
Zwei Feinheiten: Eine erteilte Zustimmung „kann nicht widerrufen werden“, eine Nicht-Zustimmung lässt sich dagegen nachträglich umwandeln — aber nicht mehr nach dem letzten Tag der Wechselperiode. Und Vereinbarungen über „den Zeitpunkt und die Voraussetzungen einer Zustimmung zum Vereinswechsel“ sind zulässig; anerkannt wird eine solche Zusicherung nur, wenn der Verein sie bedingungslos und schriftlich erklärt.
Ausbildungsentschädigung beim Wechsel in ein Leistungszentrum
Für den erstmaligen Vereinswechsel eines Juniorenspielers mit Amateurstatus von einem Amateurverein zu einem vom DFB anerkannten beziehungsweise von der DFL lizenzierten Leistungszentrum — und ohne Statusänderung des Spielers — hat die Jugendordnung eine eigene Ziffer. Auf diesen Fall finden die dort genannten Vorschriften „keine Anwendung, soweit sie Regelungen bezüglich Entschädigungen, Wartefristen oder Zustimmungen zum Vereinswechsel betreffen“. Weiter reicht die Ausnahme nicht — die Pflicht zur fristgerechten Abmeldung „bleibt davon unberührt“.
Bezahlt wird trotzdem, nur anders. Wird ein Juniorenspieler von den jüngeren A-Junioren bis zu den älteren D-Junioren auf die Spielerliste einer Mannschaft des Leistungszentrums genommen, hat der aufnehmende Verein „entsprechend der nachfolgenden Tabelle eine Entschädigung an die anspruchsberechtigten Amateurvereine zu zahlen“ — gestaffelt nach der Spielklasse der ersten Herren-Mannschaft und der Altersklasse, dazu ein Betrag pro angefangenem Spieljahr. Anspruchsberechtigt ist nicht nur der letzte Verein, sondern jeder Amateurverein, bei dem das Kind „ab Vollendung des 6. Lebensjahrs mindestens für eine volle Spielzeit“ registriert war. Die Zahlung ist „verpflichtend und muss unabhängig einer Zustimmung oder des Abwartens einer Wartefrist gezahlt werden“. Wechsel innerhalb der Wechselperiode II sind trotz dieser Zahlungspflicht „grundsätzlich nur nach Zustimmung des abgebenden Vereins möglich“; fehlt die Zustimmung, verkürzt die verpflichtende Entschädigung nach dieser Ziffer eine Wartefrist auf drei Monate.
Von einem Leistungszentrum in ein anderes: der 30. April
Zwischen den Leistungszentren gilt zusätzlich eine eigene Vereinbarung — nach der Elternbroschüre von DFL und DFB eine Vereinbarung „über den Schutz und die Förderung der Ausbildung von Nachwuchsspielern, die unter anderem Spielregeln für einen Wechsel eines Spielers von einem LZ in ein anderes LZ enthält“. Zum 1. Februar 2025 wurden Änderungen beschlossen; die Broschüre nennt einen Schutz des Aufbaubereichs U12 bis U15 und eine Ausbildungsentschädigung ab der U12.
Ein wichtiger Stichtag daraus ist der 30. April: „Bis zu diesem Tag müssen die Leistungszentren angeben, mit welchen Spielern sie in der kommenden Saison planen“. Wer bis dahin eine Absage bekommt, hat immerhin den Rest des Frühjahrs für eine Anschlusslösung. Fragt euren Verein nach der geltenden Vereinbarung und danach, was sie für einen geplanten Wechsel bedeutet.
Wenn ein Fördervertrag endet oder aufgelöst wird
Hat euer Kind einen Fördervertrag, kommt eine zweite Ebene dazu. Der Regelfall ist unspektakulär: Verträge mit Vertragsspielern „müssen eine Laufzeit bis zum Ende eines Spieljahres (30.6.) haben“, bei Minderjährigen höchstens drei Jahre. Der Vertrag läuft also von selbst aus; für den Wechsel eines Juniors oder einer Juniorin als Vertragsspieler sind dann die §§ 22 und 23 der DFB-Spielordnung maßgeblich.
Endet er vorzeitig, gilt: Eine vorzeitige Vertragsbeendigung „durch einvernehmliche Auflösung oder fristlose Kündigung ist dem für die Erteilung der Spielerlaubnis zuständigen Verband unverzüglich anzuzeigen“. Für die Anerkennung im Wechselverfahren muss eine einvernehmliche Auflösung „spätestens bis zum Ende der jeweiligen Wechselperiode“ beim Verband eingegangen sein. Dass eine rechtswirksame vorzeitige Beendigung das sofortige Erlöschen der Spielerlaubnis zur Folge hat und der neue Verein einen Nachweis braucht (§ 22 Nr. 5 und Nr. 6 der Spielordnung), steht unter Fördervertrag im Fußball: Was Eltern vorher wissen sollten.
Ein Vereinswechsel eines Vertragsspielers kann „grundsätzlich nur in zwei Wechselperioden stattfinden“. Und die Spielordnung setzt dem Vertragsabschluss eine Schranke: Ein Vertragsspieler „darf einen Vertrag mit einem anderen Verein nur abschließen, wenn sein Vertrag mit dem bisherigen Verein abgelaufen ist oder in den folgenden sechs Monaten ablaufen wird“. Die Vorschrift betrifft den Abschluss des neuen Vertrags; für die Aufnahme von Verhandlungen verlangt derselbe Paragraf, dass der interessierte Verein den bisherigen Verein vorher schriftlich von seiner Absicht in Kenntnis setzt. Für Minderjährige regelt § 1629 Abs. 1 BGB die Vertretung: „Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich“. Welche Zustimmung oder Vertretung bei Abschluss oder Auflösung im Einzelnen nötig ist, gehört zu den Fragen für den Verein und gegebenenfalls für juristischen Rat.
Rückkehr in den Heimatverein: was formal gilt
Auch die Rückkehr ist ein Vereinswechsel. Welche Regeln dafür gelten, hängt unter anderem vom Spielerstatus ab; die Sonderregel für den erstmaligen Wechsel in ein Leistungszentrum gilt nicht ohne Weiteres auch für den Rückweg. Ein Sonderfall ist aber ausdrücklich geregelt: Kehrt ein Kind, das innerhalb einer Wechselperiode erstmalig zu einem Leistungszentrum gewechselt ist, noch vor deren Ende zum bisherigen Amateurverein zurück, ohne für das Leistungszentrum ein Pflichtspiel bestritten zu haben, „muss keine Entschädigung gemäß dieser Ziffer gezahlt werden“. Geht es stattdessen zu einem dritten Verein weiter, gilt „sein bisheriger Amateurverein als abgebender Amateurverein“.
Diese Sonderregel betrifft die Entschädigung. Die Aufnahme klärt ihr mit dem Heimatverein, die Spielerlaubnis mit dem zuständigen Verband. Wie sich die Wochen nach einer Absage anfühlen, steht unter Aus dem NLZ aussortiert: die ersten Wochen danach und Wenn euer Kind nicht mehr Fußball spielen will.
Was ihr jetzt tun könnt
Ihr müsst diese Regeln nicht auswendig können — es reicht, früh genug die richtigen Fragen an die richtige Stelle zu richten.
- Beim eigenen Landesverband, nicht beim DFB: Welcher Stichtag gilt bei uns, welche Wartefristen sind festgelegt, gibt es eine zweite Wechselperiode?
- Beim abgebenden Verein: Stimmt ihr dem Wechsel zu? Falls nicht — schriftlich, und bis wann bleibt es dabei?
- Beim aufnehmenden Verein: Ab wann ist unser Kind für Meisterschaftsspiele spielberechtigt, nicht nur fürs Training?
- Bei einem Fördervertrag: Wann läuft er aus, und ist eine Auflösung dem Verband angezeigt worden?
- Festhalten: Abmeldedatum, Eingangsdatum der Unterlagen, Zusagen zur Freigabe.
Geht es um Geld, um eine Kündigung oder um einen Streit, ist das der Punkt für juristischen Rat. Dieser Text ersetzt ihn nicht.
Weiterlesen
- Die Abwägung vor einem Wechsel — Entfernung, Zeitpunkt, Familie: Wechsel ins NLZ oder zurück: Was Eltern vorher klären
- Was im Fördervertrag steht, bevor er unterschrieben wird: Fördervertrag im Fußball: Was Eltern vorher wissen sollten
- Wenn das Leistungszentrum nicht weiterplant: Aus dem NLZ aussortiert: die ersten Wochen danach
- Wenn die Lust am Fußball kippt: Wenn euer Kind nicht mehr Fußball spielen will
Quellen
Quelle 1RDG-Grenze: allgemeine Darstellung statt Einzelfallberatung
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„Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.“
Quelle 2Förderverträge sind mit A- und B-Junioren möglich (§ 22 Nr. 7.1 DFB-Spielordnung)
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„Mit A- und B-Junioren (U16/U17/U18/U19) im Leistungsbereich der Leistungszentren der Lizenzligen, der 3. Liga, der 4. Spielklassenebene oder der DFB-Nachwuchsligen können Förderverträge abgeschlossen werden.“
Quelle 3Ist der Junior/die Juniorin Vertragsspieler, gelten §§ 22 und 23 der Spielordnung (§ 3 Nr. 3 a) DFB-Jugendordnung)
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„Ist der Junior/die Juniorin Vertragsspieler, gelten die §§ 22 und 23 der DFB-Spielordnung.“
Quelle 4Abmeldung löst die Wartefrist aus, Form des Einschreibens (§ 16 Nr. 1.2 DFB-Spielordnung)
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„Die Abmeldung muss per Einschreiben mittels Postkarte erfolgen (als Tag der Abmeldung gilt das Datum des Poststempels), es sei denn, der Tag der Abmeldung ist unstreitig und vom abgebenden Verein bestätigt oder sonst in fälschungssicherer Weise nachgewiesen.“
Quelle 5Spielberechtigung ab Eingang der vollständigen Unterlagen (§ 16 Nr. 1.1 DFB-Spielordnung)
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„Die Spielberechtigung wird ab dem Tag des Eingangs der vollständigen Vereinswechselunterlagen beim zuständigen Verband erteilt, sofern dies die Spielordnung im Übrigen zulässt (Wartefristen, Sperrstrafen).“
Quelle 6Wechselperiode I für Amateure (§ 16 Nr. 2.1 DFB-Spielordnung)
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„Vom 1.7. bis zum 31.8. (Wechselperiode I).“
Quelle 7Wechselperiode II für Amateure (§ 16 Nr. 2.2 DFB-Spielordnung)
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„Vom 1.1. bis zum 31.1. (Wechselperiode II).“
Quelle 8In der Wechselperiode II nur mit Zustimmung (§ 16 Nr. 2.3 DFB-Spielordnung)
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„Ein Amateur kann sowohl in der Wechselperiode I als auch in der Wechselperiode II einen Vereinswechsel vornehmen, in der Wechselperiode II jedoch nur mit Zustimmung.“
Quelle 9Stichtag für den Vereinswechsel: Rahmen 1. Juni bis 31. Juli, festgelegt vom Mitgliedsverband (§ 3 Nr. 2 DFB-Jugendordnung)
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„Die Mitgliedsverbände legen einen Stichtag für den Vereinswechsel fest, der frühestens der 1. Juni und spätestens der 31. Juli eines Jahres sein kann. Sie können zusätzlich eine zweite Wechselperiode nach § 16 Nr. 2.2 der DFB-Spielordnung festlegen.“
Quelle 10Zuständigkeit der Mitgliedsverbände für die Vereinswechsel-Bestimmungen (§ 3 Nr. 1 DFB-Jugendordnung)
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„Die Bestimmungen über den Vereinswechsel legen die Mitgliedsverbände in eigener Zuständigkeit fest, soweit keine allgemeinverbindlichen Regelungen entgegenstehen.“
Quelle 11Spielerpass: Herausgabe binnen 14 Tagen (§ 16 Nr. 1.4 DFB-Spielordnung)
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„Geht einem Verein eine Abmeldung per Einschreiben zu, so ist er verpflichtet, dem Spieler oder dem neuen Verein oder seinem zuständigen Verband den Spielerpass mit dem Vermerk über die Freigabe oder Nicht-Freigabe innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Abmeldung“
Quelle 12Fehlender Spielerpass: Spieler gilt als freigegeben (§ 16 Nr. 1.4 DFB-Spielordnung)
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„Wird der Pass innerhalb dieser Frist weder eingereicht noch eine Erklärung über den Verbleib des Passes abgegeben, gilt der Spieler als freigegeben.“
Quelle 13Wartefristen zum Stichtag: mit Zustimmung ab Antragseingang, ohne Zustimmung längstens bis 1.11. (§ 3 Nr. 3 a) DFB-Jugendordnung)
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„Bei einem Vereinswechsel zum festgelegten Stichtag wird mit Zustimmung des abgebenden Vereins die Spielberechtigung für Meisterschaftsspiele ab Eingang des Antrags auf Spielerlaubnis erteilt; ohne Zustimmung kann die Wartefrist längstens bis zum 1.11. eines Jahrs festgelegt werden.“
Quelle 14Wartefristen bei Wechseln innerhalb des Spieljahrs, A- bis D-Junioren des älteren Jahrgangs (§ 3 Nr. 3 a) DFB-Jugendordnung)
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„Bei Vereinswechseln innerhalb des Spieljahrs beträgt die Wartefrist bis zu einer Spielberechtigung für Meisterschaftsspiele bei Zustimmung des abgebenden Vereins 3 Monate, ohne Zustimmung 6 Monate.“
Quelle 15Jüngere Altersklassen: Wechsel zum Stichtag ohne Wartezeit, sonst höchstens 3 Monate (§ 3 Nr. 3 b) DFB-Jugendordnung)
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„Junioren/Juniorinnen dieser Altersklassen können zum festgelegten Stichtag zu einem neuen Verein ohne Wartezeit und ohne Zustimmung des abgebenden Vereins wechseln. Bei Vereinswechseln innerhalb des Spieljahrs darf die Wartefrist für Meisterschaftsspiele nicht länger als 3 Monate betragen.“
Quelle 16Spielrecht für Freundschafts- und Hallenspiele ab Eingang der Unterlagen (§ 3 Nr. 3 c) DFB-Jugendordnung)
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„Ab dem Tag des Eingangs der vollständigen Vereinswechselunterlagen ist der Junior/die Juniorin für Freundschafts- und Hallenspiele beim neuen Verein spielberechtigt.“
Quelle 17Verkürzung der Wartefrist, Regelbeispiele (§ 3 Nr. 4 DFB-Jugendordnung)
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„Solche Fälle liegen insbesondere vor, wenn a) ein Junior/eine Juniorin nachweislich 6 Monate nicht gespielt hat oder b) Spielmöglichkeiten im abgebenden Verein nicht bestehen.“
Quelle 18Zustimmung kann durch Zahlung einer Entschädigung ersetzt werden (§ 3 Nr. 2 DFB-Jugendordnung)
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„Bei Abmeldung eines/einer Juniors/Juniorin bis zum festgelegten Stichtag und Eingang des Antrags auf Spielerlaubnis bis zum 31.8. kann die Zustimmung des abgebenden Vereins durch den Nachweis der Zahlung der nachstehend festgelegten Entschädigungen ersetzt werden.“
Quelle 19Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Spielklasse des aufnehmenden Vereins (§ 3 Nr. 2 DFB-Jugendordnung)
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„Die Höhe der Entschädigung richtet sich allein nach der Spielklassenzugehörigkeit der ersten Mannschaft des aufnehmenden Vereins in dem Spieljahr, in dem die Spielerlaubnis für Pflichtspiele erteilt wird.“
Quelle 20Grundbetrag plus Betrag pro angefangenem Spieljahr (§ 3 Nr. 2 DFB-Jugendordnung)
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„Die Höhe der Entschädigung bemisst sich bei Spielern/Spielerinnen der älteren D-Junioren/-Juniorinnen bis zu den jüngeren A-Junioren/jüngeren B-Juniorinnen nach einem Grundbetrag sowie einem Betrag pro angefangenem Spieljahr“
Quelle 21Erteilte Zustimmung ist unwiderruflich, Nicht-Zustimmung nur bis Periodenende umwandelbar (§ 16 Nr. 1.4 DFB-Spielordnung)
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„Eine erteilte Zustimmung kann nicht widerrufen werden. Eine Nicht-Zustimmung kann nachträglich in eine Zustimmung umgewandelt werden, jedoch nicht nach Ablauf des letzten Tages des jeweiligen Fristendes der Wechselperioden I und II.“
Quelle 22Freigabezusicherung ist zulässig (§ 16 Nr. 1.5 DFB-Spielordnung)
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„Vereinbarungen zwischen dem abgebenden Verein und dem Spieler über den Zeitpunkt und die Voraussetzungen einer Zustimmung zum Vereinswechsel oder eine Zusicherung für eine noch zu erteilende Zustimmung zum Vereinswechsel (Freigabezusicherung) sind zulässig.“
Quelle 23Erstmaliger Wechsel ins Leistungszentrum: Entschädigungen, Wartefristen und Zustimmungen finden insoweit keine Anwendung (§ 3 Nr. 6 a) DFB-Jugendordnung)
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„Auf den erstmaligen Vereinswechsel eines Juniorenspielers gemäß dieser Ziffer finden die Vorschriften des § 3 Nrn. 1. bis 5. sowie § 3a Nrn. 1. bis 4. keine Anwendung, soweit sie Regelungen bezüglich Entschädigungen, Wartefristen oder Zustimmungen zum Vereinswechsel betreffen.“
Quelle 24Pflicht zur fristgerechten Abmeldung beim abgebenden Verein bleibt bestehen (§ 3 Nr. 6 a) DFB-Jugendordnung)
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„Die Pflicht zur fristgerechten Abmeldung beim abgebenden Verein gemäß Nr. 2., Absatz 4 bleibt davon unberührt.“
Quelle 25Entschädigung an die anspruchsberechtigten Amateurvereine nach Tabelle (§ 3 Nr. 6 c) DFB-Jugendordnung)
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„entsprechend der nachfolgenden Tabelle eine Entschädigung an die anspruchsberechtigten Amateurvereine zu zahlen“
Quelle 26Maßgeblich ist die Spielklasse der ersten Herren-Mannschaft des aufnehmenden Vereins (§ 3 Nr. 6 d) DFB-Jugendordnung)
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„Die Beträge richten sich nach der Spielklasse, welcher die erste Herren-Mannschaft des aufnehmenden Vereins bzw. dessen Tochtergesellschaft zugehörig ist.“
Quelle 27Zahlung ist verpflichtend, unabhängig von Zustimmung und Wartefrist (§ 3 Nr. 6 e) DFB-Jugendordnung)
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„Die Zahlung der Entschädigung ist verpflichtend und muss unabhängig einer Zustimmung oder des Abwartens einer Wartefrist gezahlt werden“
Quelle 28Wechsel in der Wechselperiode II nur mit Zustimmung (§ 3 Nr. 6 e) DFB-Jugendordnung)
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„Wechsel innerhalb der Wechselperiode II sind trotz der Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung grundsätzlich nur nach Zustimmung des abgebenden Vereins möglich.“
Quelle 29Anspruchsberechtigte Amateurvereine ab Vollendung des 6. Lebensjahrs (§ 3 Nr. 6 g) DFB-Jugendordnung)
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„Anspruchsberechtigt im Sinn dieser Ziffer sind diejenigen Amateurvereine, bei denen der Juniorenspieler ab Vollendung des 6. Lebensjahrs mindestens für eine volle Spielzeit (grundsätzlich jeweils bis 30.6.) registriert war.“
Quelle 30Rückkehr zum bisherigen Amateurverein vor Ende der Wechselperiode ohne Pflichtspiel (§ 3 Nr. 6 e) DFB-Jugendordnung)
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„Wenn ein Spieler, der innerhalb einer Wechselperiode erstmalig zu einem Leistungszentrum eines Vereins gewechselt ist, vor Ende dieser Wechselperiode zu seinem bisherigen Amateurverein zurückkehrt, ohne dass er für das Leistungszentrum ein Pflichtspiel bestritten hat“
Quelle 31Weiterwechsel zu einem dritten Verein: der Amateurverein bleibt abgebender Verein (§ 3 Nr. 6 e) DFB-Jugendordnung)
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„so gilt sein bisheriger Amateurverein als abgebender Amateurverein im Sinn dieser Ziffer“
Quelle 32Vereinbarung der Leistungszentren über Wechsel von einem LZ in ein anderes
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„Zwischen den Leistungszentren besteht eine Vereinbarung über den Schutz und die Förderung der Ausbildung von Nachwuchsspielern, die unter anderem Spielregeln für einen Wechsel eines Spielers von einem LZ in ein anderes LZ enthält.“
Quelle 33Stichtag 30. April der LZ-Vereinbarung: Planung für die kommende Saison
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„Ein wichtiger Stichtag, der in der Vereinbarung zwischen den Leistungszentren festgehalten ist, ist der 30. April eines jeden Jahres. Bis zu diesem Tag müssen die Leistungszentren angeben, mit welchen Spielern sie in der kommenden Saison planen“
Quelle 34Laufzeit bis zum Ende eines Spieljahres (§ 22 Nr. 1 DFB-Spielordnung)
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„Verträge mit Vertragsspielern müssen eine Laufzeit bis zum Ende eines Spieljahres (30.6.) haben.“
Quelle 35Höchstlaufzeit bei Minderjährigen (§ 22 Nr. 1 DFB-Spielordnung)
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„Für Spieler unter 18 Jahren beträgt die maximale Laufzeit eines Vertrages drei Jahre.“
Quelle 36Vorzeitige Vertragsbeendigung ist dem Verband unverzüglich anzuzeigen (§ 22 Nr. 2 DFB-Spielordnung)
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„Eine vorzeitige Vertragsbeendigung durch einvernehmliche Auflösung oder fristlose Kündigung ist dem für die Erteilung der Spielerlaubnis zuständigen Verband unverzüglich anzuzeigen.“
Quelle 37Einvernehmliche Auflösung muss bis zum Ende der Wechselperiode eingegangen sein (§ 22 Nr. 2 DFB-Spielordnung)
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„Für eine Anerkennung im Rahmen eines Vereinswechsels (insbesondere gemäß § 23 Nr. 1.3 der DFB-Spielordnung) muss eine einvernehmliche Vertragsauflösung spätestens bis zum Ende der jeweiligen Wechselperiode bei dem zuständigen Verband eingegangen sein.“
Quelle 38Vorzeitige Vertragsbeendigung lässt die Spielerlaubnis sofort erlöschen (§ 22 Nr. 6 DFB-Spielordnung)
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„Eine rechtswirksame vorzeitige Vertragsbeendigung, gleich aus welchem Grund, hat das sofortige Erlöschen der Spielerlaubnis zur Folge.“
Quelle 39Nachweis der Vertragsbeendigung für die neue Spielerlaubnis (§ 22 Nr. 5 DFB-Spielordnung)
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„Die Erteilung der Spielerlaubnis für den neuen Verein setzt voraus, dass der Vertrag beim abgebenden Verein beendet ist.“
Quelle 40Vertragsspieler: Wechsel grundsätzlich nur in zwei Wechselperioden (§ 23 Nr. 1 DFB-Spielordnung)
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„Ein Vereinswechsel eines Vertragsspielers kann grundsätzlich nur in zwei Wechselperioden stattfinden.“
Quelle 41Schranke für den Abschluss eines Vertrags mit einem anderen Verein (§ 22 DFB-Spielordnung, Einleitung)
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„Ein Vertragsspieler darf einen Vertrag mit einem anderen Verein nur abschließen, wenn sein Vertrag mit dem bisherigen Verein abgelaufen ist oder in den folgenden sechs Monaten ablaufen wird.“
Quelle 42Gemeinschaftliche Vertretung durch die Eltern (§ 1629 Abs. 1 BGB)
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„Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil.“
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