Fördervertrag im Fußball: Was Eltern vorher wissen sollten
Wie Förderverträge im Nachwuchsleistungszentrum aufgebaut sind, ab welchem Alter der DFB sie überhaupt zulässt und was beim Ausstieg mit dem Spielrecht passiert. Allgemeine Darstellung nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 RDG — keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Inhalt
Irgendwann liegt ein Papier auf dem Tisch — Fördervereinbarung, Fördervertrag oder nur Verpflichtungserklärung. Auch wenn es heißt, ihr könntet es gleich unterschrieben zurückbringen: Ihr dürft euch Zeit nehmen, es zu verstehen.
Dieser Text erklärt, wie solche Vereinbarungen im Nachwuchsleistungszentrum üblicherweise aufgebaut sind, welche Regeln des DFB dahinterstehen und welche Fragen ihr stellen könnt. Er bewertet kein einzelnes Papier — und er fängt bei der Frage an, was eine solche Bindung für euer Kind bedeutet.
Was dieser Text ist — und was er nicht ist
Was ihr hier lest, ist eine allgemeine Darstellung. Das deutsche Rechtsdienstleistungsgesetz nimmt in § 2 Abs. 3 Nr. 5 ausdrücklich aus:
„die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien“
Umgekehrt ist eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG „jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert“.
Genau diese Prüfung findet hier nicht statt. Wir sehen euren Vertrag nicht, kennen die mündlichen Zusagen daneben nicht und wissen nichts über die Lage eurer Familie. Sobald es um euer Papier geht — eine bestimmte Klausel, eine Laufzeit, eine Kündigung —, ist das eine Frage für anwaltliche Beratung. Ob ihr unterschreibt, sagt euch dieser Text nicht.
Ab wann es überhaupt einen Vertrag gibt
Grundlage sind hier die DFB-Spielordnung in der Fassung vom 1. Juli 2026 und die DFB-Jugendordnung in der Fassung vom 21. August 2026, beide am 16.09.2026 geprüft. Der DFB ändert seine Ordnungen regelmäßig; maßgeblich ist immer die jeweils aktuelle Fassung.
Die DFB-Spielordnung regelt, wann ein Verein mit einem minderjährigen Spieler einen Fördervertrag schließen darf. § 22 Nr. 7.1 nennt dafür einen engen Rahmen:
„Mit A- und B-Junioren (U16/U17/U18/U19) im Leistungsbereich der Leistungszentren der Lizenzligen, der 3. Liga, der 4. Spielklassenebene oder der DFB-Nachwuchsligen können Förderverträge abgeschlossen werden.“
Möglich ist das „ab dem 1.1. des Kalenderjahrs, in dem der Spieler in die U16 wechselt“ — und schon ab dem 1.7. des Jahres, in dem er in die U15 wechselt, wenn das Kind mindestens seit der U14 für seinen derzeitigen Verein spielberechtigt ist.
Einen früheren Abschlusszeitpunkt nennt § 22 Nr. 7.1 nicht. Wird einer Familie im U11- oder U13-Bereich trotzdem ein Papier vorgelegt, lohnt die Frage, worauf es sich stützt. Was es bindet, hängt vom Wortlaut ab — auch das ist eine Einzelfallfrage.
Fördervertrag oder Spielervertrag?
Die Spielordnung ist an dieser Stelle deutlich:
„Spieler der Leistungszentren der Lizenzligen, der 3. Liga, der 4. Spielklassenebene oder der DFB-Nachwuchsligen, mit denen Förderverträge abgeschlossen wurden, gelten als Vertragsspieler. Die Vorschriften für Vertragsspieler finden Anwendung.“
Ein Fördervertrag ist also keine unverbindliche Absichtserklärung, sondern verschiebt den Status eures Kindes. Vertragsspieler ist nach § 8 Nr. 2 der Spielordnung, wer „über sein Mitgliedschaftsverhältnis hinaus einen schriftlichen Vertrag mit seinem Verein abgeschlossen hat und über seine nachgewiesenen Auslagen hinaus (Nr. 1.) Vergütungen oder andere geldwerte Vorteile von mindestens Euro 350,00 monatlich erhält“. Amateur ist nach § 8 Nr. 1, wer neben seinen nachgewiesenen Auslagen allenfalls einen pauschalierten Aufwendungsersatz bis zu 349,99 Euro im Monat erstattet erhält. Registriert wird ein Fördervertrag nur, wenn er eine Vergütung oder andere geldwerte Vorteile von mindestens 350 Euro monatlich ausweist. Zum Fördervertrag gehört damit eine Vergütung — auch bei einem 16-Jährigen.
Amateur
- Spielt aufgrund seines Mitgliedschaftsverhältnisses
- Erhält Auslagen und allenfalls einen pauschalierten Aufwendungsersatz bis 349,99 Euro im Monat
Vertragsspieler
- Hat über die Mitgliedschaft hinaus einen schriftlichen Vertrag mit dem Verein
- Erhält mindestens 350 Euro monatlich an Vergütung oder geldwerten Vorteilen
- Spieler der Leistungszentren von Lizenzligen, 3. Liga, 4. Spielklassenebene oder DFB-Nachwuchsligen mit Fördervertrag gelten als Vertragsspieler
Zur Laufzeit sagt § 22 Nr. 1: „Für Spieler unter 18 Jahren beträgt die maximale Laufzeit eines Vertrages drei Jahre.“ Ob Verlängerungsoptionen im DFB-Mustervertrag diese Grenze verschieben können, wird juristisch diskutiert; eine Fachkanzlei verweist dabei auf dieselbe Drei-Jahres-Grenze im FIFA-Reglement. Was eine Optionsklausel im eigenen Vertrag bedeutet, ist eine Einzelfallfrage.
Was üblicherweise geregelt ist
Eine Fachkanzlei beschreibt, was Förderverträge regeln. Auf der Seite des Spielers nennt sie Pflichten: die Leistungsfähigkeit „uneingeschränkt für den Klub zur Verfügung stellen“, an allen Trainingseinheiten teilnehmen, sich „gesund und nach den Vorgaben des Vereins ernähren“, sich etwa bei einer Verletzung nur „in Abstimmung mit den Vereinsärzten“ behandeln lassen, nicht gegen Anti-Doping-Richtlinien verstoßen, nicht auf Spielergebnisse mit Bezug zum Klub wetten und den schulischen oder beruflichen Ausbildungsmaßnahmen gewissenhaft nachkommen.
Auf der Seite des Vereins nennt sie „bestmögliche Bedingungen für die sportliche Entwicklung“, eine monatliche Vergütung und das Kümmern um Betreuung und „Unterbringung – z.B. in einem Internat oder bei Gasteltern“ — nach dem neuen DFB-Mustervertrag nur im Rahmen der Möglichkeiten und Kapazitäten des Klubs.
Ob und wie diese Punkte in eurem Papier stehen, zeigt nur sein Wortlaut. Der Abgleich zwischen mündlich Versprochenem und Geschriebenem ist die eigentliche Arbeit.
Der Ausstieg — und was mit dem Spielrecht passiert
Die Frage nach dem Ausstieg hat zwei Hälften: die Beendigung des Vertrags und die Spielerlaubnis beim nächsten Verein.
Zur ersten sagt § 22 Nr. 6 der Spielordnung:
„Eine rechtswirksame vorzeitige Vertragsbeendigung, gleich aus welchem Grund, hat das sofortige Erlöschen der Spielerlaubnis zur Folge.“
Zur zweiten § 22 Nr. 5: Die Spielerlaubnis für den neuen Verein setzt voraus, „dass der Vertrag beim abgebenden Verein beendet ist. Ist dies nicht durch Zeitablauf geschehen, hat der Spieler seine Beendigung nachzuweisen, was durch Vorlage eines Aufhebungsvertrages, rechtskräftigen Urteils oder gerichtlichen Vergleichs zu geschehen hat.“
Endet der Vertrag nicht durch Zeitablauf, genügt also keine bloße Abmeldung: Solange keiner dieser drei Nachweise vorliegt, ist die Voraussetzung für die Spielerlaubnis beim neuen Verein nicht erfüllt. Dazu kommen die Wechselperioden — ein Vereinswechsel eines Vertragsspielers ist nach § 23 Nr. 1 grundsätzlich nur vom 1.7. bis 31.8. und vom 1.1. bis 31.1. möglich. Und ein Vertragsspieler darf einen Vertrag mit einem anderen Verein „nur abschließen, wenn sein Vertrag mit dem bisherigen Verein abgelaufen ist oder in den folgenden sechs Monaten ablaufen wird“.
Kernaussage: Eine rechtswirksame vorzeitige Vertragsbeendigung lässt die Spielerlaubnis sofort erlöschen. Endete der Vertrag nicht durch Zeitablauf, muss der Spieler die Beendigung für die neue Spielerlaubnis nachweisen.
Ob im konkreten Fall ein Kündigungsgrund besteht und was eine Aufhebung kostet, ist Einzelfallprüfung. Hier ist die Grenze besonders scharf.
Ohne Vertrag: Wartefristen im Juniorenbereich
Kinder und Jugendliche ohne Vertrag spielen als Amateure. Für ihren Vereinswechsel setzt § 3 Nr. 3 der DFB-Jugendordnung einen Rahmen, innerhalb dessen Wartefristen zulässig sind; ist der Junior Vertragsspieler, gelten laut § 3 Nr. 3 a) die §§ 22 und 23 der Spielordnung. Für A- bis D-Junioren des älteren Jahrgangs (B- bis D-Juniorinnen des älteren Jahrgangs) heißt es:
„Bei Vereinswechseln innerhalb des Spieljahrs beträgt die Wartefrist bis zu einer Spielberechtigung für Meisterschaftsspiele bei Zustimmung des abgebenden Vereins 3 Monate, ohne Zustimmung 6 Monate.“
Jüngere Kinder (D-Junioren des jüngeren Jahrgangs bis G-Junioren) können nach § 3 Nr. 3 b) zum Stichtag ohne Wartezeit wechseln; innerhalb des Spieljahrs darf die Wartefrist für Meisterschaftsspiele nicht länger als 3 Monate betragen. Für Freundschafts- und Hallenspiele ist ein Kind „ab dem Tag des Eingangs der vollständigen Vereinswechselunterlagen“ spielberechtigt. § 3 Nr. 4 lässt Verkürzungen zu, „insbesondere“ wenn ein Kind „nachweislich 6 Monate nicht gespielt hat“ oder „Spielmöglichkeiten im abgebenden Verein nicht bestehen“. Für den Weg hinein gilt eine eigene Regel: Beim erstmaligen Wechsel eines Juniorenspielers mit Amateurstatus aus einem Amateurverein in ein vom DFB anerkanntes bzw. von der DFL lizenziertes Leistungszentrum finden nach § 3 Nr. 6 a) die Vorschriften, soweit sie „Entschädigungen, Wartefristen oder Zustimmungen zum Vereinswechsel“ betreffen, keine Anwendung. Die Pflicht zur fristgerechten Abmeldung bleibt, und bei einem Wechsel außerhalb einer Wechselperiode gelten die Wartefristen nach § 3 Nr. 6 b) mit einer Maßgabe doch.
Die Details legen laut § 3 Nr. 1 die Mitgliedsverbände „in eigener Zuständigkeit“ fest: Der DFB gibt den Rahmen, der Landesverband füllt ihn.
Berater und Vermittler
Das DFB-Reglement für Spieler- und Trainervermittlung im Fußball erlaubt ein Ansprechen Minderjähriger „nicht länger als sechs Monate vor dem Zeitpunkt […], zu dem der Minderjährige das Alter erreicht, in dem er seinen ersten Berufsspielervertrag […] unterzeichnen darf“, und auch dann erst, „wenn die vorherige schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eingeholt wurde“.
Eine Vertretungsvereinbarung ist nur durchsetzbar, wenn sie „durch den Minderjährigen und dessen gesetzlichem Vertreter unterzeichnet ist“; sie „darf eine Laufzeit von zwei Jahren nicht überschreiten“. Ein Honorar für Leistungen in Bezug auf einen Minderjährigen ist grundsätzlich ausgeschlossen — eng begrenzte Ausnahme: Leistungen, die auf einen Lizenzspieler- oder Vertragsspielervertrag gerichtet sind, der „erst mit Vollendung des 18. Lebensjahrs in Kraft tritt und nicht früher als ein Jahr vor Inkrafttreten abgeschlossen worden ist“.
Das ist weder Warnung noch Empfehlung, sondern der Rahmen, an dem sich messen lässt, was euch angeboten wird.
Fotos, Videos und Daten eures Kindes
Für Bilder gilt § 22 Satz 1 des Kunsturhebergesetzes: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“ Bei einem Kind erteilen diese Einwilligung die gesetzlichen Vertreter — und nach § 1629 Abs. 1 BGB vertreten „die Eltern […] das Kind gemeinschaftlich“.
Eine erteilte Einwilligung ist nicht endgültig. Art. 7 Abs. 3 DSGVO: „Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen“ — und: „Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein.“ Er wirkt nach vorn, nicht rückwirkend. Art. 17 DSGVO gibt daneben ein Recht auf Löschung, das unter anderem greifen kann, wenn die Einwilligung widerrufen wurde und eine andere Rechtsgrundlage fehlt.
Ob im konkreten Fall gelöscht werden muss, hängt an den Voraussetzungen der Norm. Der Weg beginnt bei einer schriftlichen Frage: wer nutzt welche Aufnahmen wofür?
Euer Kind sitzt mit am Tisch
Rechtlich geht es nicht ohne euch. Ein Minderjähriger „bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters“ (§ 107 BGB); fehlt sie, hängt die Wirksamkeit „von der Genehmigung des Vertreters ab“.
Das Gesetz sagt aber auch, wie diese Vertretung auszuüben ist. § 1626 Abs. 2 BGB:
„Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln.“
Eltern besprechen Fragen der elterlichen Sorge mit dem Kind, „soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist“, und streben Einvernehmen an. Ein Vertrag über bis zu drei Jahre kann die Schulzeit, die Wochenenden und die Freundschaften eines Jugendlichen berühren. Die Frage, was euer Kind will, kommt vor der Frage, was im Vertrag steht.
Fragen, die ihr stellen könnt
- Ab wann läuft der Vertrag, bis wann — und was passiert am Ende der Laufzeit?
- Gibt es eine Verlängerungsoption, und wer entscheidet über sie?
- Was genau sagt der Verein zu Schule, Prüfungszeiten und Nachhilfe?
- Wie sind Training und Fahrten organisiert, wer trägt welche Kosten, welche Ausrüstung wird gestellt?
- Wer darf Fotos und Videos eures Kindes wofür verwenden, und wie widerruft ihr das?
- Was passiert mit dem Vertrag bei einer längeren Verletzung?
- Wie endet der Vertrag vorzeitig, wenn eine Seite das will — und was gilt dann fürs Spielrecht?
- Welche mündlichen Zusagen aus dem Gespräch stehen im Text, welche nicht?
Diese Fragen ersetzen keine Beratung. Sie sorgen dafür, dass ihr wisst, worüber ihr entscheidet.
Weiterlesen
DFL und DFB geben eine Elternbroschüre heraus („Unser Kind im Leistungszentrum“); sie reicht laut DFB von den Altersstufen der Nachwuchsförderung bis zur „Unterbringung der Spieler in Internaten oder bei Gastfamilien“. Sie ist auf der Publikationsseite der DFL abrufbar: bundesliga-gruppe.de/ueber-uns/publikationen/elternbroschuere/
- Alltag rund um Training, Schule und Familie: Belastung, Druck & Familienleben
- Wenn der Vertrag nicht verlängert wird: Aussortiert — und jetzt?
- Wechsel, Abmeldung, Wartefristen und Spielerlaubnis: NLZ verlassen: Regeln für Wechsel und Fördervertrag
- Was das DFB-Reglement Beratern bei Minderjährigen erlaubt: Spielerberater für Minderjährige: Was der DFB erlaubt
- Aufsicht, Versicherung, Daten und Kinderschutz im Alltag: Rechte im NLZ: Aufsicht, Versicherung, Daten, Kinderschutz
Quellen
Quelle 1RDG-Grenze: allgemeine Darstellung statt Einzelfallberatung
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„Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.“
Quelle 2Fördervertrag: Altersgrenze und zulässiger Rahmen (§ 22 Nr. 7.1 DFB-Spielordnung)
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„Mit A- und B-Junioren (U16/U17/U18/U19) im Leistungsbereich der Leistungszentren der Lizenzligen, der 3. Liga, der 4. Spielklassenebene oder der DFB-Nachwuchsligen können Förderverträge abgeschlossen werden.“
Quelle 3Fördervertrag begründet Vertragsspieler-Status (§ 22 Nr. 7.1 DFB-Spielordnung)
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„Spieler der Leistungszentren der Lizenzligen, der 3. Liga, der 4. Spielklassenebene oder der DFB-Nachwuchsligen, mit denen Förderverträge abgeschlossen wurden, gelten als Vertragsspieler. Die Vorschriften für Vertragsspieler finden Anwendung.“
Quelle 4Abgrenzung Amateur / Vertragsspieler (§ 8 Nr. 2 DFB-Spielordnung)
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„Vertragsspieler ist, wer über sein Mitgliedschaftsverhältnis hinaus einen schriftlichen Vertrag mit seinem Verein abgeschlossen hat und über seine nachgewiesenen Auslagen hinaus (Nr. 1.) Vergütungen oder andere geldwerte Vorteile von mindestens Euro 350,00 monatlich erhält.“
Quelle 5Höchstlaufzeit bei Minderjährigen (§ 22 Nr. 1 DFB-Spielordnung)
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„Für Spieler unter 18 Jahren beträgt die maximale Laufzeit eines Vertrages drei Jahre.“
Quelle 6Ausstieg: vorzeitige Vertragsbeendigung und Spielerlaubnis (§ 22 Nr. 6 DFB-Spielordnung)
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„Eine rechtswirksame vorzeitige Vertragsbeendigung, gleich aus welchem Grund, hat das sofortige Erlöschen der Spielerlaubnis zur Folge.“
Quelle 7Nachweis der Vertragsbeendigung für die neue Spielerlaubnis (§ 22 Nr. 5 DFB-Spielordnung)
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„Die Erteilung der Spielerlaubnis für den neuen Verein setzt voraus, dass der Vertrag beim abgebenden Verein beendet ist. Ist dies nicht durch Zeitablauf geschehen, hat der Spieler seine Beendigung nachzuweisen, was durch Vorlage eines Aufhebungsvertrages, rechtskräftigen Urteils oder gerichtlichen Vergleichs zu geschehen hat.“
Quelle 8Verhandlungsschranke für Vertragsspieler (§ 22 DFB-Spielordnung, Einleitung)
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„Ein Vertragsspieler darf einen Vertrag mit einem anderen Verein nur abschließen, wenn sein Vertrag mit dem bisherigen Verein abgelaufen ist oder in den folgenden sechs Monaten ablaufen wird.“
Quelle 9Wechselperioden für Vertragsspieler (§ 23 Nr. 1 DFB-Spielordnung)
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„Ein Vereinswechsel eines Vertragsspielers kann grundsätzlich nur in zwei Wechselperioden stattfinden.“
Quelle 10Berater: Ansprechen Minderjähriger (§ 7 Nr. 1 DFB-Reglement für Spieler- und Trainervermittlung, Anhang zur DFB-Spielordnung)
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„Ein Ansprechen (und/oder jeglicher anschließender Abschluss einer Vertretungsvereinbarung) eines Minderjährigen oder dessen gesetzlichem Vertreter in Bezug auf Fußballvermittler-Leistungen darf nicht länger als sechs Monate vor dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Minderjährige das Alter erreicht, in dem er seinen ersten Berufsspielervertrag (Lizenz- oder Vertragsspieler) unterzeichnen darf. Ein Ansprechen des Minderjährigen darf erst erfolgen, wenn die vorherige schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eingeholt wurde.“
Quelle 11Berater: Durchsetzbarkeit der Vertretungsvereinbarung (§ 7 Nr. 3 c) DFB-Reglement für Spieler- und Trainervermittlung)
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„die Vertretungsvereinbarung durch den Minderjährigen und dessen gesetzlichem Vertreter unterzeichnet ist“
Quelle 12Berater: Honorarverbot bei Minderjährigen (§ 8 Nr. 2 DFB-Reglement für Spieler- und Trainervermittlung)
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„Ein Fußballvermittler darf kein Honorar erhalten, wenn er beauftragt wird, Fußballvermittler-Leistungen in Bezug auf einen Minderjährigen zu erbringen, es sei denn, die Fußballvermittler-Leistungen sind gerichtet auf den Abschluss eines Lizenzspieler- oder Vertragsspielervertrags, der erst mit Vollendung des 18. Lebensjahrs in Kraft tritt und nicht früher als ein Jahr vor Inkrafttreten abgeschlossen worden ist.“
Quelle 13Wartefristen beim Vereinswechsel von A- bis D-Junioren des älteren Jahrgangs (§ 3 Nr. 3 a) DFB-Jugendordnung)
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„Bei Vereinswechseln innerhalb des Spieljahrs beträgt die Wartefrist bis zu einer Spielberechtigung für Meisterschaftsspiele bei Zustimmung des abgebenden Vereins 3 Monate, ohne Zustimmung 6 Monate.“
Quelle 14Spielrecht für Freundschafts- und Hallenspiele (§ 3 Nr. 3 c) DFB-Jugendordnung)
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„Ab dem Tag des Eingangs der vollständigen Vereinswechselunterlagen ist der Junior/die Juniorin für Freundschafts- und Hallenspiele beim neuen Verein spielberechtigt.“
Quelle 15Verkürzung der Wartefrist (§ 3 Nr. 4 DFB-Jugendordnung)
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„Unbeschadet der vorgenannten Bestimmungen kann einem Junior/einer Juniorin eine weitere Spielerlaubnis innerhalb eines Spieljahrs erteilt werden oder die Wartefrist abgekürzt werden. Solche Fälle liegen insbesondere vor, wenn a) ein Junior/eine Juniorin nachweislich 6 Monate nicht gespielt hat oder b) Spielmöglichkeiten im abgebenden Verein nicht bestehen.“
Quelle 16Erstmaliger Wechsel in ein Leistungszentrum (§ 3 Nr. 6 a) DFB-Jugendordnung)
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„Auf den erstmaligen Vereinswechsel eines Juniorenspielers gemäß dieser Ziffer finden die Vorschriften des § 3 Nrn. 1. bis 5. sowie § 3a Nrn. 1. bis 4. keine Anwendung, soweit sie Regelungen bezüglich Entschädigungen, Wartefristen oder Zustimmungen zum Vereinswechsel betreffen.“
Quelle 17Zuständigkeit der Landesverbände (§ 3 Nr. 1 DFB-Jugendordnung)
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„Die Bestimmungen über den Vereinswechsel legen die Mitgliedsverbände in eigener Zuständigkeit fest, soweit keine allgemeinverbindlichen Regelungen entgegenstehen.“
Quelle 18Typische Vertragsinhalte: Leistungsfähigkeit zur Verfügung stellen (laut Beitrag einer Sportrechtskanzlei)
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„ist ein wesentlicher Baustein der Vereinbarung, dass die Spieler ihre Leistungsfähigkeit uneingeschränkt für den Klub zur Verfügung stellen“
Quelle 19Laufzeit-Diskussion 3+2-Modell und FIFA-Grenze (laut Beitrag einer Sportrechtskanzlei)
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„Für Spieler unter 18 Jahren beträgt die maximale Laufzeit eines Vertrags drei Jahre.“
Quelle 20Einwilligung des gesetzlichen Vertreters beim Fördervertrag (Sekundärquelle)
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„Der Abschluss eines Fördervertrages bedarf der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, also im Regelfall der Eltern.“
Quelle 21Minderjährige und Willenserklärung (§ 107 BGB)
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„Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.“
Quelle 22Gemeinschaftliche Vertretung durch die Eltern (§ 1629 Abs. 1 BGB)
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„Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil.“
Quelle 23Beteiligung des Kindes (§ 1626 Abs. 2 BGB)
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„Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln.“
Quelle 24Bildnisse nur mit Einwilligung (§ 22 Satz 1 KunstUrhG)
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„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“
Quelle 25Widerruf der Einwilligung (Art. 7 Abs. 3 DSGVO)
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„Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen.“
Quelle 26Recht auf Löschung (Art. 17 Abs. 1 DSGVO)
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„Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden“
Quelle 27DFL/DFB-Elternbroschüre (nur verlinkt, nicht gespiegelt)
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„Die Inhalte reichen von den verschiedenen Altersstufen in der Nachwuchsförderung und deren Ausbildungszielen über die Vereinbarkeit von Schule und Leistungssport bis hin zur Unterbringung der Spieler in Internaten oder bei Gastfamilien.“
Quelle 28Vorgezogener Abschluss ab dem 1.7. des U15-Jahres (§ 22 Nr. 7.1 DFB-Spielordnung)
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„Abweichend von Satz 2, zweiter Halbsatz, können Förderverträge mit Spielern, die mindestens seit der U14 für ihren derzeitigen Verein spielberechtigt sind, bereits ab dem 1.7. des Kalenderjahrs, in dem der Spieler in die U15 wechselt, abgeschlossen und beim Landesverband angezeigt werden.“
Quelle 29Registrierung nur ab 350 Euro monatlich (§ 22 Nr. 7.1 DFB-Spielordnung)
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„Eine Registrierung der angezeigten Verträge findet nur statt, wenn diese die vom Verein an den Spieler zu leistende Vergütung oder andere geldwerte Vorteile in Höhe von mindestens Euro 350,00 monatlich ausweisen.“
Quelle 30Definition Amateur (§ 8 Nr. 1 DFB-Spielordnung)
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„Amateur ist, wer aufgrund seines Mitgliedschaftsverhältnisses Fußball spielt und als Entschädigung kein Entgelt bezieht, sondern seine nachgewiesenen Auslagen und allenfalls einen pauschalierten Aufwendungsersatz bis zu Euro 349,99 im Monat erstattet erhält.“
Quelle 31Honorar-Ausnahme: Vertrag tritt erst mit 18 in Kraft (§ 8 Nr. 2 DFB-Reglement für Spieler- und Trainervermittlung)
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„es sei denn, die Fußballvermittler-Leistungen sind gerichtet auf den Abschluss eines Lizenzspieler- oder Vertragsspielervertrags, der erst mit Vollendung des 18. Lebensjahrs in Kraft tritt und nicht früher als ein Jahr vor Inkrafttreten abgeschlossen worden ist.“
Quelle 32Jüngere Jahrgänge: Wechsel zum Stichtag ohne Wartezeit, sonst höchstens 3 Monate (§ 3 Nr. 3 b) DFB-Jugendordnung)
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„Junioren/Juniorinnen dieser Altersklassen können zum festgelegten Stichtag zu einem neuen Verein ohne Wartezeit und ohne Zustimmung des abgebenden Vereins wechseln. Bei Vereinswechseln innerhalb des Spieljahrs darf die Wartefrist für Meisterschaftsspiele nicht länger als 3 Monate betragen.“
Quelle 33Anwendungsbereich: erstmaliger Wechsel von Junioren mit Amateurstatus in ein Leistungszentrum (§ 3 Nr. 6 DFB-Jugendordnung)
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„Bestimmungen über den erstmaligen Vereinswechsel von Juniorenspielern mit Amateurstatus von einem Amateurverein zu einem vom DFB anerkannten bzw. von der DFL lizenzierten Leistungszentrum“
Quelle 34Pflicht zur fristgerechten Abmeldung bleibt (§ 3 Nr. 6 a) DFB-Jugendordnung)
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„Die Pflicht zur fristgerechten Abmeldung beim abgebenden Verein gemäß Nr. 2., Absatz 4 bleibt davon unberührt.“
Quelle 35Wartefristen bei Wechsel außerhalb einer Wechselperiode (§ 3 Nr. 6 b) DFB-Jugendordnung)
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„Wechselt ein Juniorenspieler gemäß dieser Ziffer außerhalb einer Wechselperiode den Verein, finden die Regelungen hinsichtlich der Wartefristen aus § 3 Nrn. 1. bis 3. sowie § 3a Nrn. 1. bis 4. mit der Maßgabe Anwendung“
Quelle 36Typische Vertragsinhalte: Trainingsteilnahme und Ernährung (laut Beitrag einer Sportrechtskanzlei)
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„Das heißt, dass sie an allen Trainingseinheiten teilnehmen, sich gesund und nach den Vorgaben des Vereins ernähren und keine Handlungen unternehmen, die ihre Leistungsfähigkeit einschränken.“
Quelle 37Typische Vertragsinhalte: Behandlung nur in Abstimmung mit den Vereinsärzten (laut Beitrag einer Sportrechtskanzlei)
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„sich – zum Beispiel im Falle einer Verletzung – nur in Abstimmung mit den Vereinsärzten behandeln zu lassen“
Quelle 38Typische Vertragsinhalte: Anti-Doping (laut Beitrag einer Sportrechtskanzlei)
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„Zum einen verpflichten sich die Nachwuchsspieler, nicht gegen Anti – Doping -Richtlinien zu verstoßen.“
Quelle 39Typische Vertragsinhalte: Wettverbot mit Bezug zum Klub (laut Beitrag einer Sportrechtskanzlei)
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„Außerdem ist es ihnen verboten, auf Spielergebnisse oder –platzierungen, die in irgendeinem Zusammenhang mit dem Klub stehen – zu wetten oder ihr für Sportwetten nutzbares Insiderwissen an Dritte weiterzugeben.“
Quelle 40Typische Vertragsinhalte: Ausbildungspflicht des Spielers (laut Beitrag einer Sportrechtskanzlei)
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„Der Spieler verpflichtet sich, seinen schulischen oder beruflichen Ausbildungsmaßnahmen selbstständig und gewissenhaft nachzukommen.“
Quelle 41Typische Vertragsinhalte: Pflichten des Vereins, Vergütung (laut Beitrag einer Sportrechtskanzlei)
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„verpflichtet sich der Verein, bestmögliche Bedingungen für die sportliche Entwicklung zu schaffen“
Quelle 42Typische Vertragsinhalte: Betreuung und Unterbringung im Rahmen der Möglichkeiten (laut Beitrag einer Sportrechtskanzlei)
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„Außerdem kümmert sich der Verein, in Absprache mit dem Spieler, um eine unter pädagogischen Gesichtspunkten sinnvolle Betreuung und Unterbringung – z.B. in einem Internat oder bei Gasteltern.“
Quelle 43Elternbroschüre von DFL und DFB auf der DFL-Publikationsseite
Zitat anzeigen
„Wie Eltern unterstützen und begleiten können“
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