Fotos und Videos im Fußball: Rechte junger Spieler
Wer Fotos und Videos von Kindern im Fußballverein machen, teilen und veröffentlichen darf: was Kunsturhebergesetz und DSGVO sagen, ab wann ein Kind mitentscheidet, wie unterschiedlich Datenschutzbehörden Vereinsfotos sehen, was in Foto-Formularen und Scouting-Apps steht und wie ihr ein Bild wieder entfernen lassen könnt. Allgemeine Darstellung nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 RDG — keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Inhalt
Am Spielfeldrand filmen Eltern das Tor ihres Kindes. Der Verein stellt das Mannschaftsfoto auf Instagram. Ein Elternteil schneidet ein Highlight-Video zusammen, und eine Scouting-App bittet um kurze Clips. Hinter all dem steht dieselbe Frage: Wer darf Bilder eines Kindes machen, teilen und veröffentlichen, und wer entscheidet darüber?
Dieser Text ordnet ein, was Gesetze und Datenschutzbehörden dazu sagen, wo sie sich nicht einig sind und was ihr fragen könnt. Die Grundregeln zu Bildern im Vertrags- und Vereinsalltag stehen kürzer unter Fördervertrag im Fußball: Was Eltern vorher wissen sollten und Rechte im NLZ: Aufsicht, Versicherung, Daten, Kinderschutz. Hier geht es ausführlicher um Einwilligung, Alter, Formulare, Videoplattformen und das, was ihr selbst postet.
Was dieser Text ist — und was er nicht ist
Was ihr hier lest, ist eine allgemeine Darstellung. § 2 Abs. 3 Nr. 5 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) nimmt „die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien“ ausdrücklich aus. Eine Rechtsdienstleistung ist dagegen nach § 2 Abs. 1 RDG „jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert“. Diese Prüfung findet hier nicht statt. Ob ein bestimmtes Foto gelöscht werden muss oder ein bestimmtes Formular wirksam ist, ist eine Frage für anwaltliche Beratung oder für die zuständige Datenschutzbehörde.
Zwei Regelwerke für ein Bild
Das ältere ist das Kunsturhebergesetz. § 22 Satz 1 KunstUrhG lautet: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“ § 23 Abs. 1 nennt Ausnahmen, unter anderem Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, und Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen. § 23 Abs. 2 nimmt diese Ausnahmen zurück, wenn dadurch „ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten“ verletzt wird. Wer ein Bildnis entgegen §§ 22 und 23 verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt, kann nach § 33 bestraft werden; die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Dazu kommt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Sie erlaubt eine Verarbeitung personenbezogener Daten unter anderem mit Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 Buchst. a) oder wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist. Diese Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f endet dort, wo die Interessen der betroffenen Person überwiegen, „insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt“. Erwägungsgrund 38 begründet das: „Kinder verdienen bei ihren personenbezogenen Daten besonderen Schutz“, weil sie sich der Risiken möglicherweise weniger bewusst sind.
Wie die beiden Regelwerke zusammenspielen, ist nicht abschließend geklärt. Die Datenschutzbehörde Baden-Württemberg spricht selbst von der „noch nicht geklärten juristischen Fragestellung, ob das Kunsturhebergesetz (KUG) unter der DSGVO noch wirksam ist“. Das ist ein Grund, warum Fachleute bei Vereinsfotos zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Einig sind sich Gesetz und Behörden darin, dass Kinder besonders geschützt sind.
Wer einwilligt: ihr, euer Kind oder beide?
Bei einem minderjährigen Kind entscheiden die Eltern mit. § 1629 Abs. 1 BGB: „Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich“. Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen schreibt in ihrer Handreichung für Vereine (Stand Juni 2023): „Sofern ein gemeinsames Sorgerecht von Mutter und Vater besteht, ist von jedem dieser Sorgeberechtigten eine eigene Einwilligung einzuholen.“ Der Landessportbund NRW schreibt, bei Kindern sei in der Regel nur eine Einwilligung durch „(beide) Erziehungsberechtigte“ möglich.
Ab wann ein Kind selbst einwilligen kann, regelt das Gesetz nicht mit einer festen Zahl. Die Behörden sagen das übereinstimmend:
- Die Datenschutzbehörde Baden-Württemberg: Eine starre Altersgrenze kennt die DSGVO außerhalb von Art. 8 nicht. Kinder und Jugendliche können selbst einwilligen, „wenn sie in der Lage sind, die Konsequenzen der Verwendung ihrer Daten zu übersehen“. Und: „Bei Kindern unter 13 Jahren ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie die Konsequenzen der Verwendung ihrer Daten nicht übersehen können.“
- Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA): „Die DS-GVO kennt keine allgemeine Altersgrenze für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten eines Kindes oder Jugendlichen.“
- Die Datenschutzbehörde Niedersachsen: „Eine feste Altersgrenze, ab der die Einsichtsfähigkeit angenommen werden kann, gibt es nicht.“ Sie empfiehlt, bei Minderjährigen grundsätzlich zunächst die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten einzuholen.
Ob bei einem Jugendlichen, der die Folgen übersieht, zusätzlich die Eltern einwilligen müssen, sagen diese Hinweise nicht ausdrücklich; Niedersachsen empfiehlt bei Minderjährigen grundsätzlich zuerst die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten.
Kernaussage: Eine feste Altersgrenze, ab der ein Kind selbst in Fotos und Videos einwilligen kann, gibt es nach Auskunft der Datenschutzbehörden nicht. Bei Kindern unter 13 Jahren geht die Behörde in Baden-Württemberg regelmäßig davon aus, dass sie die Folgen nicht übersehen.
Die Zahl 16, die oft genannt wird, steht in Art. 8 Abs. 1 DSGVO. Sie gilt aber nur für Online-Dienste, die einem Kind direkt angeboten werden; die Mitgliedstaaten können sie bis auf 13 Jahre senken. Nach Auskunft der Datenschutzbehörde Baden-Württemberg gilt diese Vorschrift nur im Zusammenhang mit kindorientierten Telemedien, etwa an Kinder gerichteten Onlineshops und -spielen.
Auch wenn ihr unterschreibt, ist euer Kind beteiligt. § 1626 Abs. 2 BGB verpflichtet Eltern, die wachsende Fähigkeit des Kindes „zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln“ zu berücksichtigen und Fragen der elterlichen Sorge mit ihm zu besprechen, „soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist“. Ob ein Zwölfjähriger mit Bild auf dem Vereinsaccount erscheinen will, könnt ihr ihn fragen.
Vereinsfotos: Die Behörden sehen es unterschiedlich
Ob ein Verein Fotos von Kindern ohne Einwilligung veröffentlichen darf, beurteilen die Datenschutzbehörden der Länder nicht einheitlich.
Die Datenschutzbehörde Baden-Württemberg ist streng: „Bei Mannschaftsfotos von Minderjährigen ist daher stets eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich.“ Auch bei Fotos von Veranstaltungen gilt laut ihrer Seite für minderjährige Teilnehmer, dass sie nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten veröffentlicht werden dürfen.
Die Datenschutzbehörde Niedersachsen hält es für Internet und soziale Medien ähnlich: Eine Verbreitung über das Internet, etwa auf der Homepage eines Vereins, lasse sich „grundsätzlich nicht mehr auf eine Interessenabwägung stützen – ganz gleich ob Erwachsene oder Kinder abgebildet sind“. Vor einer Veröffentlichung in sozialen Medien wäre ebenfalls eine Einwilligung einzuholen. Bilder mit kompromittierendem, sexistischem oder beleidigendem Inhalt können nach ihrer Handreichung nicht auf Basis einer Interessenabwägung veröffentlicht werden.
Das BayLDA sah es in seinem Praxisratgeber von 2019 offener. Soweit Vereine nur Fotos aus dem Vereinsleben veröffentlichen, als Beispiel nennt es ein „Fußballturnier der F-Jugend“, und dabei „mit dem nötigen Fingerspitzengefühl handeln, dürfen sie Fotos auch dann ohne Einwilligung veröffentlichen, wenn (auch) Kinder abgebildet sind“. Es schreibt aber auch: „Bestehen hier Zweifel, so gilt: Besser die Einwilligung des oder der Sorgeberechtigten einholen!“ Und: Bei Personen, die nicht fotografiert werden wollen, „sollte dieser Wunsch in jedem Fall beachtet werden“. In seinen aktuellen Häufigen Fragen ist das BayLDA vorsichtiger: Sind Kinder oder Jugendliche betroffen, „sollten jedoch vorab aus Gründen der Rechtssicherheit Einwilligungen der Betroffenen bzw. gesetzlichen Vertreter eingeholt werden“.
Baden-Württemberg
- Mannschaftsfotos Minderjähriger: stets Einwilligung der Erziehungsberechtigten
- Nach Widerruf muss der Verein die Fotos entfernen
Niedersachsen
- Homepage und Internet: grundsätzlich keine Interessenabwägung, sondern Einwilligung
- Soziale Medien: ebenfalls Einwilligung
- Bei gemeinsamem Sorgerecht: Einwilligung jedes Elternteils
Bayern
- Praxisratgeber 2019: Fotos aus dem Vereinsleben mit Fingerspitzengefühl auch ohne Einwilligung
- Aktuelle FAQ: bei Kindern aus Gründen der Rechtssicherheit vorab Einwilligung
- Wer nicht fotografiert werden will: Wunsch beachten
Welche Behörde für euren Verein zuständig ist, richtet sich nach dem Bundesland. Die Behörden in Nordrhein-Westfalen, Hamburg und Rheinland-Pfalz konnten wir am 23.10.2026 nicht abrufen; zu ihrer Linie machen wir keine Angaben. Unabhängig davon, welcher Linie eure Behörde folgt: Wenn ihr nicht wollt, dass euer Kind gezeigt wird, sagt es dem Verein. Auch nach dem Praxisratgeber des BayLDA soll dieser Wunsch beachtet werden.
Das Formular vom Verein
Die Datenschutzbehörde Niedersachsen empfiehlt Vereinen, bei Minderjährigen eine schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten einzuholen. In der Praxis ist das ein Formular. Eine stillschweigende Lösung zählt dabei nicht. Die Datenschutzbehörde Baden-Württemberg: Eine „Widerspruchslösung“, bei der die Einwilligung unterstellt wird, wenn niemand widerspricht, „stellt keine wirksame Einwilligung dar“.
Wie weit solche Formulare reichen können, zeigt ein Muster des Landessportbunds NRW für minderjährige Vereinsmitglieder (Fassung Mai 2026). Es enthält unter anderem diese Punkte:
- Die Einwilligung soll auch für werbliche Zwecke gelten, etwa Großflächenplakate und Online-Banner, „ohne inhaltliche, zeitliche und räumliche Beschränkung“.
- Nach einem Widerruf werden Fotos und Videos, auf denen nur das Kind zu sehen ist, „unverzüglich gelöscht und nicht mehr verwendet“.
- Fotos und Videos, auf denen das Kind mit anderen abgebildet ist, müssen dagegen nicht entfernt werden; es genügt, wenn das Kind „unverzüglich unkenntlich gemacht wird (beispielsweise durch Verpixeln oder Retusche)“.
- Bei gedruckten Broschüren oder Imagevideos, wo die Umsetzung erheblich erschwert wäre, ist ein Widerruf nach dem Muster „nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt“.
- Unterschreiben sollen die Erziehungsberechtigten.
Der Landessportbund schreibt selbst, das Muster müsse an den Einzelfall angepasst werden. Ihr dürft so ein Papier gründlich lesen, einzelne Zwecke streichen oder nachfragen. Auf seiner Seite zu Bildrechten nennt der Landessportbund für Aufnahmen ohne Einwilligung eine klare Grenze: „Besonders sensible Situationen (z.B. Umkleiden, Sanitäranlagen, Verletzungen) scheiden generell aus.“ Wenn ihr solche Aufnahmen auch mit Einwilligung nicht wollt, könnt ihr das im Formular ausdrücklich ausschließen.
Schritt 1: Zwecke
Welche Zwecke nennt das Formular? Gilt es auch für Werbung, Plakate oder Online-Banner?
Schritt 2: Dauer und Reichweite
Ist die Einwilligung zeitlich, räumlich oder inhaltlich begrenzt?
Schritt 3: Widerruf
Wie widerruft ihr? Der Widerruf muss so einfach sein wie die Erteilung. Steht im Formular eine Einschränkung, etwa Verpixeln statt Entfernen?
Schritt 4: Unterschriften
Bei gemeinsamem Sorgerecht: Sollen beide Elternteile unterschreiben?
Schritt 5: Grenzen
Umkleiden, Sanitäranlagen und Verletzungen schließt der Landessportbund NRW für Aufnahmen ohne Einwilligung generell aus. Sagt das Formular etwas dazu?
Highlight-Videos und Scouting-Apps
Videos sind inzwischen ein Weg in die Sichtung. Der SC Paderborn 07 schreibt, die App 10secondgoal ergänze seit Dezember 2024 die Scouting-Prozesse seines Nachwuchsleistungszentrums; junge Spielerinnen und Spieler laden dort Videos von bis zu 10 Sekunden hoch. „Die Jungen und Mädchen laden ihre Clips mit dem Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten hoch.“ Der Anbieter nennt in seinen Häufigen Fragen eine Nutzung „Ab 6 Jahren mit Zustimmung der Eltern“, schreibt, nur verifizierte Scouts sähen die Videos, und Daten und Videos würden gelöscht, sobald das Konto entfernt wird. Nach seinen Nutzungsbedingungen werden Spielerprofil und Videos „unseren offiziellen Partnern gegenüber bereitgestellt“. Das sind Selbstauskünfte, die wir nicht geprüft haben.
Auch Spielaufzeichnungen im Verein können über den Verein hinaus genutzt werden. Der Anbieter Veo, der Technik für Spielaufzeichnungen anbietet, schreibt in seiner Datenschutzerklärung (Stand 02.10.2026): „We use data derived from match recordings to train, test, and improve the AI models that power our products and services.“ (auf Deutsch: „Wir verwenden Daten aus Spielaufzeichnungen, um die KI-Modelle zu trainieren, zu testen und zu verbessern, auf denen unsere Produkte und Dienste beruhen.“) Er stützt das auf sein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO und schreibt, Gesichtserkennung werde dafür nicht verwendet. Ein eigenes Nutzerkonto setzt laut seinen Bedingungen ein Alter von mindestens 13 Jahren voraus.
Für die großen Plattformen gelten eigene Altersgrenzen. Ein eigenes Google-Konto selbst verwalten darf man laut Google in Deutschland ab 16 Jahren; für Jüngere können Eltern über Family Link ein Konto anlegen und verwalten. Instagram und TikTok nennen laut der Initiative klicksafe eine Altersgrenze von 13 Jahren; die Seiten der Anbieter selbst konnten wir nicht abrufen.
Diese Grenzen betreffen das eigene Konto eines Kindes. Sie sagen nichts darüber, ob andere ein Video zeigen dürfen, in dem euer Kind zu sehen ist.
Was ihr selbst postet
Auch Eltern sind beim Posten nicht frei. Das BayLDA schreibt: Werden Bilder oder Videos „zu anderen Personen im Internet veröffentlicht“, ist der persönlich-familiäre Bereich überschritten, und die Zulässigkeit ist nach Datenschutzrecht zu prüfen. Auf einem Spielvideo sind oft auch andere Kinder zu sehen, deren Eltern vielleicht nicht gefragt wurden. Für unbefugte Aufnahmen in einem „gegen Einblick besonders geschützten Raum“, die den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen, zieht zudem § 201a StGB eine strafrechtliche Grenze.
Die Initiative klicksafe beschreibt in einer Pressemitteilung vom 15.06.2026 die Risiken: „Kinderbilder werden unter anderem für Betrug, Erpressung und zur Erstellung von sexualisierten Aufnahmen zweckentfremdet.“ Und: „das Netz vergisst nichts“. Die Datenschutzbehörde Niedersachsen weist darauf hin, dass sich eine Veröffentlichung im Internet „erfahrungsgemäß nicht vollständig rückgängig machen lässt“. Fragt euer Kind, bevor ihr postet.
Wenn ein Bild wieder weg soll
Eine Einwilligung ist nicht endgültig. Art. 7 Abs. 3 DSGVO: „Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen.“ Der Widerruf wirkt nach vorn: Was bis dahin rechtmäßig war, bleibt es. Und: „Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein.“ Die Datenschutzbehörde Niedersachsen schreibt, die Veröffentlichung sei „ab Zugang des Widerrufs vom Verein von der entsprechenden Internetseite zu entfernen“. Die Datenschutzbehörde Baden-Württemberg sagt dasselbe für Fotos, die auf einer Einwilligung beruhen.
Art. 17 Abs. 1 DSGVO gibt ein Recht auf Löschung, unter anderem wenn die Einwilligung widerrufen wurde und es an einer anderen Rechtsgrundlage fehlt. Erwägungsgrund 65 betont, dieses Recht sei „insbesondere wichtig in Fällen, in denen die betroffene Person ihre Einwilligung noch im Kindesalter gegeben hat“, und sie solle es auch dann ausüben können, „wenn sie kein Kind mehr ist“. Euer Kind kann also später selbst die Löschung verlangen, wenn die Voraussetzungen der Norm vorliegen.
Steht ein Video eures Kindes ohne eure Zustimmung auf YouTube, rät die YouTube-Hilfe, sich zuerst an den Uploader zu wenden; danach ist eine Datenschutzbeschwerde möglich. „Wir akzeptieren keine Beschwerden, die durch Dritte eingereicht werden“, heißt es dort, mit Ausnahmen. Eine davon: „Du bist ein Elternteil oder ein Erziehungsberechtigter einer Person, deren Privatsphäre verletzt wurde.“
Ob im konkreten Fall ein Anspruch auf Löschung besteht, ist eine Einzelfallfrage. Der erste Schritt ist trotzdem einfach: eine schriftliche Nachricht an den Verein oder die Person, die das Bild veröffentlicht hat.
Was ihr jetzt tun könnt
- Lest das Foto-Formular eures Vereins in Ruhe. Prüft, welche Zwecke, welche Kanäle und welche Dauer es nennt, und streicht, was ihr nicht wollt.
- Fragt bei gemeinsamem Sorgerecht nach, ob beide Elternteile unterschreiben sollen.
- Fragt den Verein oder das Leistungszentrum, ob Spiele aufgezeichnet werden, mit welchem System und wer die Aufnahmen sieht.
- Lest vor dem Hochladen in eine Scouting-App deren Nutzungsbedingungen und Datenschutzerklärung. Klärt, wer die Videos sieht und wie ihr sie löscht.
- Sprecht mit eurem Kind, bevor ihr selbst Bilder oder Videos postet, und achtet auf andere Kinder im Bild.
- Bewahrt eine Kopie jeder Einwilligung und jedes Widerrufs auf.
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- Aufsicht, Versicherung, Daten und Kinderschutz im NLZ-Alltag: Rechte im NLZ: Aufsicht, Versicherung, Daten, Kinderschutz
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- Welche Vereine offen sichten: Probetraining-Übersicht
Dieser Text ist eine allgemeine Darstellung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Gesetze, Behördenhinweise und Nutzungsbedingungen können sich ändern; maßgeblich sind die jeweils aktuellen Fassungen.
Quellen
Quelle 1RDG-Grenze: allgemeine Darstellung statt Einzelfallberatung
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„Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.“
Quelle 2Recht am eigenen Bild (§ 22 Satz 1 KunstUrhG)
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„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“
Quelle 3Ausnahmen und ihre Grenze (§ 23 Abs. 1 und 2 KunstUrhG)
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„(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; […] (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.“
Quelle 4Strafvorschrift, nur auf Antrag (§ 33 KunstUrhG)
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„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.“
Quelle 5Rechtsgrundlagen Einwilligung und berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 Buchst. a und f DSGVO)
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„a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben; […] f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.“
Quelle 6Besonderer Schutz für Kinder (Erwägungsgrund 38 DSGVO)
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„Kinder verdienen bei ihren personenbezogenen Daten besonderen Schutz, da Kinder sich der betreffenden Risiken, Folgen und Garantien und ihrer Rechte bei der Verarbeitung personenbezogener Daten möglicherweise weniger bewusst sind.“
Quelle 7Verhältnis von KunstUrhG und DSGVO ungeklärt (LfDI Baden-Württemberg)
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„unabhängig von der noch nicht geklärten juristischen Fragestellung, ob das Kunsturhebergesetz (KUG) unter der DSGVO noch wirksam ist“
Quelle 8Gemeinschaftliche Vertretung durch die Eltern (§ 1629 Abs. 1 BGB)
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„Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil.“
Quelle 9Eigene Einwilligung jedes Sorgeberechtigten (LfD Niedersachsen)
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„Sofern ein gemeinsames Sorgerecht von Mutter und Vater besteht, ist von jedem dieser Sorgeberechtigten eine eigene Einwilligung einzuholen.“
Quelle 10Bei Kindern in der Regel Einwilligung beider Erziehungsberechtigter (Landessportbund NRW)
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„Bei Kindern ist die Abwägung besonders streng , was in der Regel dazu führt, das bei Kindern nur eine Einwilligung durch (beide) Erziehungsberechtigte möglich ist.“
Quelle 11Keine starre Altersgrenze, unter 13 regelmäßig keine Einsichtsfähigkeit (LfDI Baden-Württemberg)
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„Eine starre Altersgrenze in Bezug auf die Einwilligungsfähigkeit kennt die DS-GVO außerhalb des Art. 8 DS-GVO (diese Vorschrift gilt nur im Zusammenhang mit kindorientierten Telemedien, wie z.B. an Kinder gerichtete Onlineshops und -spiele) nicht. Kinder und Jugendliche können daher in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten selbst einwilligen, wenn sie in der Lage sind, die Konsequenzen der Verwendung ihrer Daten zu übersehen und sich deshalb auch verbindlich dazu zu äußern.“
Quelle 12Keine allgemeine Altersgrenze (BayLDA, FAQ)
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„Nein. Die DS-GVO kennt keine allgemeine Altersgrenze für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten eines Kindes oder Jugendlichen.“
Quelle 13Keine feste Altersgrenze, zunächst schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten (LfD Niedersachsen)
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„Eine feste Altersgrenze, ab der die Einsichtsfähigkeit angenommen werden kann, gibt es nicht. Maßgeblich sind vielmehr der jeweilige Verwendungszusammenhang der Daten und der Reifegrad bzw. die Lebenserfahrung des Betroffenen.“
Quelle 14Altersgrenze 16 nur für Dienste der Informationsgesellschaft (Art. 8 Abs. 1 DSGVO)
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„Gilt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a bei einem Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft, das einem Kind direkt gemacht wird, so ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kindes rechtmäßig, wenn das Kind das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. […] Die Mitgliedstaaten können durch Rechtsvorschriften zu diesen Zwecken eine niedrigere Altersgrenze vorsehen, die jedoch nicht unter dem vollendeten dreizehnten Lebensjahr liegen darf.“
Quelle 15Kind einbeziehen (§ 1626 Abs. 2 BGB)
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„Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.“
Quelle 16Mannschaftsfotos Minderjähriger nur mit Einwilligung (LfDI Baden-Württemberg)
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„Bei Mannschaftsfotos von Minderjährigen ist daher stets eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich.“
Quelle 17Internet und soziale Medien: Einwilligung statt Interessenabwägung (LfD Niedersachsen)
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„Aus diesem Grund lässt sich eine Verbreitung von Personenfotografien über das Internet, wie z.B. auf der Homepage eines Vereins, grundsätzlich nicht mehr auf eine Interessenabwägung stützen – ganz gleich ob Erwachsene oder Kinder abgebildet sind.“
Quelle 18Vereinsfotos mit Kindern auch ohne Einwilligung möglich, im Zweifel Einwilligung (BayLDA, 2019)
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„Soweit Vereine nur Fotos im Zusammenhang mit dem Vereinsleben veröffentlichen (z.B. Fußballturnier der F-Jugend, Kindergartenfest, Ausflug der Jugendfeuerwehr, aber auch Kinderbegleitung bei sonstigen Veranstaltungen) und hierbei mit dem nötigen Fingerspitzengefühl handeln, dürfen sie Fotos auch dann ohne Einwilligung veröffentlichen, wenn (auch) Kinder abgebildet sind.“
Quelle 19Bei Kindern vorab Einwilligung aus Gründen der Rechtssicherheit (BayLDA, FAQ)
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„Sind Kinder, Jugendliche oder andere Schutzbedürftigen betroffen, sollten jedoch vorab aus Gründen der Rechtssicherheit Einwilligungen der Betroffenen bzw. gesetzlichen Vertreter eingeholt werden.“
Quelle 20Widerspruchslösung ist keine wirksame Einwilligung (LfDI Baden-Württemberg)
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„Eine sogenannte „Widerspruchslösung“, wonach die Einwilligung unterstellt wird, wenn der Betroffene einer Datenverarbeitungsmaßnahme – etwa der Veröffentlichung seiner Personalien im Internet – nicht ausdrücklich widerspricht, stellt keine wirksame Einwilligung dar.“
Quelle 21Musterformular: werbliche Zwecke ohne Beschränkung (Landessportbund NRW)
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„Die Einwilligung gilt darüber hinaus für werbliche Zwecke (Bewerbung von Qualifizierungsangeboten, Kampagnen zur Mitgliedergewinnung, Ankündigung von Veranstaltungen und Wettbewerben, Durchführung von Kampagnen in Form von Großflächenplakaten, OnlineBannern, Flyern, City Lights, u.a.) ohne inhaltliche, zeitliche und räumliche Beschränkung.“
Quelle 22Musterformular: Löschung nach Widerruf, bei Gruppenbildern Verpixeln, Widerruf teils nur aus wichtigem Grund (Landessportbund NRW)
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„Die Einwilligung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen verweigert werden ohne, dass deswegen Nachteile zu befürchten sind. Die Einwilligung kann in Textform widerrufen werden, Fotos oder Videos, auf denen lediglich unser Kind zu sehen ist, werden dann unverzüglich gelöscht und nicht mehr verwendet. Sofern unser Kind mit anderen auf dem Foto oder in den Videoaufnahmen abgebildet ist, müssen nicht entfernt werden, sondern es genügt, wenn unser Kind unverzüglich unkenntlich gemacht wird (beispielsweise durch Verpixeln oder Retusche). […] In diesem Fall ist ein Widerruf nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.“
Quelle 23Sensible Situationen generell ausgeschlossen (Landessportbund NRW)
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„HINWEIS : Besonders sensible Situationen (z.B. Umkleiden, Sanitäranlagen, Verletzungen) scheiden generell aus.“
Quelle 24Sichtungs-App mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten (SC Paderborn 07)
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„Die App 10secondgoal ergänzt seit Dezember 2024 die Scouting-Prozesse des Nachwuchsleistungszentrums (NLZ) des SCP07. In der App laden junge Sportlerinnen und Sportler kurze Videos in einer Länge von bis zu 10 Sekunden hoch. […] Die Jungen und Mädchen laden ihre Clips mit dem Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten hoch.“
Quelle 25Scouting-App: Alter, Sichtbarkeit, Löschung (10secondgoal, Häufige Fragen)
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„Ab welchem Alter darf man 10secondgoal nutzen? Ab 6 Jahren mit Zustimmung der Eltern.“
Quelle 26Scouting-App: Bereitstellung an Partner (10secondgoal, Nutzungsbedingungen)
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„6.2. Das Spielerprofil und die hochgeladenen Videos werden unseren offiziellen Partnern gegenüber bereitgestellt.“
Quelle 27Spielaufzeichnungen zum Training von KI-Modellen (Veo, Datenschutzerklärung)
Zitat anzeigen (Original, EN)
„We use data derived from match recordings to train, test, and improve the AI models that power our products and services.“
Auf Deutsch: „Wir verwenden Daten aus Spielaufzeichnungen, um die KI-Modelle zu trainieren, zu testen und zu verbessern, auf denen unsere Produkte und Dienste beruhen.“
Quelle 28Nutzerkonto ab 13 Jahren (Veo, Nutzungsbedingungen)
Zitat anzeigen (Original, EN)
„You must ensure that Users have turned thirteen (13) years of age or older before registering for a user account.“
Auf Deutsch: „Sie müssen sicherstellen, dass Nutzer das dreizehnte (13.) Lebensjahr vollendet haben, bevor sie ein Nutzerkonto registrieren.“
Quelle 29Mindestalter für ein Google-Konto in Deutschland (Google-Hilfe)
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„Deutschland: mindestens 16 Jahre“
Quelle 30Instagram ab 13 Jahren (klicksafe, Sekundärquelle)
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„Laut Nutzungsbedingungen (Stand: Juli 2026) können Jugendliche ab 13 Jahren die App nutzen.“
Quelle 31TikTok ab 13 Jahren (klicksafe, Sekundärquelle)
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„Auch wenn TikTok eine Altersbeschränkung von 13 Jahren angibt, kommt es häufig vor, dass Jüngere die App nutzen.“
Quelle 32Veröffentlichung von Bildern anderer verlässt den privaten Bereich (BayLDA, FAQ)
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„Werden allerdings Daten, Bilder, Videos etc. zu anderen Personen im Internet veröffentlicht oder mit Videokameras und Dashcams Aufnahmen von anderen Personen gefertigt, ist der persönlich-familiäre Bereich überschritten und deren Zulässigkeit ist nach Datenschutzrecht zu prüfen.“
Quelle 33Bildaufnahmen in geschützten Räumen (§ 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Zitat anzeigen
„Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,“
Quelle 34Risiken von Kinderfotos im Netz (klicksafe, Pressemitteilung 15.06.2026)
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„Kinderbilder werden unter anderem für Betrug, Erpressung und zur Erstellung von sexualisierten Aufnahmen zweckentfremdet. Wer Aufnahmen von Kindern veröffentlicht, muss wissen, dass dies auch langfristig noch unerwünschte Folgen für das Kind haben kann – das Netz vergisst nichts.“
Quelle 35Internet-Veröffentlichung nicht vollständig rückgängig zu machen (LfD Niedersachsen, Merkblatt)
Zitat anzeigen
„Auch bei einer Veröffentlichung im Internet ist in der Regel von einem Überwiegen der Betroffeneninteressen auszugehen, da eine Veröffentlichung im Internet sich erfahrungsgemäß nicht vollständig rückgängig machen lässt.“
Quelle 36Widerruf jederzeit, so einfach wie die Erteilung (Art. 7 Abs. 3 DSGVO)
Zitat anzeigen
„Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. […] Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein.“
Quelle 37Widerruf wirkt in die Zukunft, Foto ist zu entfernen (LfD Niedersachsen)
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„Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. […] Ein Widerruf wirkt in die Zukunft. Die Veröffentlichung (z.B. das Foto) ist ab Zugang des Widerrufs vom Verein von der entsprechenden Internetseite zu entfernen.“
Quelle 38Fotos nach Widerruf entfernen (LfDI Baden-Württemberg)
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„Beruht die Veröffentlichung auf einer Einwilligung der betroffenen Person, so hat der Verein bei Widerruf der Einwilligung die entsprechenden Fotos zu entfernen.“
Quelle 39Recht auf Löschung nach Widerruf (Art. 17 Abs. 1 Buchst. b DSGVO)
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„Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.“
Quelle 40Löschung von Einwilligungen aus dem Kindesalter (Erwägungsgrund 65 DSGVO)
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„Dieses Recht ist insbesondere wichtig in Fällen, in denen die betroffene Person ihre Einwilligung noch im Kindesalter gegeben hat und insofern die mit der Verarbeitung verbundenen Gefahren nicht in vollem Umfang absehen konnte und die personenbezogenen Daten — insbesondere die im Internet gespeicherten — später löschen möchte. Die betroffene Person sollte dieses Recht auch dann ausüben können, wenn sie kein Kind mehr ist.“
Quelle 41Datenschutzbeschwerde bei YouTube, Ausnahme für Eltern (YouTube-Hilfe)
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„Wir akzeptieren keine Beschwerden, die durch Dritte eingereicht werden. Dabei gelten die folgenden Ausnahmen: […] Du bist ein Elternteil oder ein Erziehungsberechtigter einer Person, deren Privatsphäre verletzt wurde.“
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