Rechte im NLZ: Aufsicht, Versicherung, Daten, Kinderschutz
Welche Regeln im laufenden Betrieb eines Nachwuchsleistungszentrums gelten: Aufsicht beim Training, Kranken- und Unfallversicherung, Fotos und Scouting-Daten, Kinderschutzpflichten der Leistungszentren und Ansprechpersonen im Verein. Allgemeine Darstellung nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 RDG — keine Prüfung eines Einzelfalls, keine Musterschreiben.

Inhalt
Im Fördervertrag steht, was unterschrieben wird. Im Alltag danach stellen sich andere Fragen: Wer haftet, wenn beim Training etwas passiert? Ist unser Kind versichert? Wer darf die Videos verwenden, die ein Scout aufnimmt?
Dieser Text ordnet die Regeln ein, die im laufenden Betrieb eines Nachwuchsleistungszentrums gelten: Aufsicht, Versicherung, Daten, Kinderschutz, Schule. Er bewertet kein einzelnes Leistungszentrum und prüft keinen Einzelfall.
Was dieser Text ist — und was er nicht ist
Was ihr hier lest, ist eine allgemeine Darstellung von Rechtsfragen für die Allgemeinheit. Genau das nimmt das Rechtsdienstleistungsgesetz in § 2 Abs. 3 Nr. 5 aus dem Begriff der Rechtsdienstleistung heraus. Eine Rechtsdienstleistung wäre nach § 2 Abs. 1 RDG erst die Tätigkeit in einer konkreten fremden Angelegenheit, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls verlangt.
Diese Prüfung findet hier nicht statt. Wir kennen euren Verein nicht, nicht die Vereinbarung, die ihr unterschrieben habt, und nicht den Vorfall, um den es bei euch geht. Ihr findet hier deshalb keine Musterschreiben, keine Einschätzung zur Durchsetzbarkeit und keine Anleitung für den eigenen Fall. Dafür gibt es anwaltliche Beratung — oder eine der Stellen weiter unten.
Die Normen stehen mit Paragraf und Fundstelle, jeweils mit dem Abrufdatum des Belegs. Die Gesetzesbelege zu Aufsicht, Familienversicherung und Jugendarbeitsschutz haben wir am 16.09.2026 über gesetze-im-internet.de geprüft; die Belege zu § 2 RDG und § 22 KunstUrhG stammen vom 27.08.2026 aus dem Artikel Fördervertrag im Fußball: Was Eltern vorher wissen sollten.
Aufsicht: Wer passt auf, wenn euer Kind trainiert?
Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt zwei Wege, auf denen jemand aufsichtspflichtig wird. § 832 Abs. 1 BGB verpflichtet denjenigen, der kraft Gesetzes die Aufsicht über eine minderjährige Person führen muss, zum Ersatz des Schadens, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt; die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre. § 832 Abs. 2 BGB erstreckt dieselbe Verantwortlichkeit auf den, der die Aufsicht durch Vertrag übernimmt.
Damit regelt § 832 BGB die Verantwortlichkeit und die Entlastung des Aufsichtspflichtigen; Maßstäbe für den Umfang der Aufsicht im Einzelnen nennt der Gesetzestext nicht, und dass jemand die Aufsicht im Sinn des Absatzes 2 übernommen hat, folgt nicht schon daraus, dass ihr euer Kind am Platz abgebt. Wer in einem konkreten Fall einzustehen hat, gehört ohnehin vor eine Rechtsberatung, nicht in einen Ratgebertext. Für den Alltag hilft eher Klarheit als Jura: Wann beginnt und endet die Betreuung, wer holt das Kind bei Auswärtsfahrten ab, wer ist bei Übernachtungen dabei, wie wird ein Unfall gemeldet?
Versicherung: Was für euer Kind gilt
Zwei Dinge sind auseinanderzuhalten: die Krankenversicherung eurer Familie und ein möglicher Unfallversicherungsschutz über den Sport.
Kinder von Mitgliedern können unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SGB V familienversichert sein; maßgeblich ist unter anderem das regelmäßige Gesamteinkommen. Nummer 5 lautet: Das Familienmitglied darf kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet.
Die Elternbroschüre von DFL und DFB zieht daraus für Fördervertragsspieler eine Konsequenz: Liegt die Vergütung — geldwerte Vorteile wie ein Internatsplatz eingerechnet — über der Minijob-Grenze, entfällt die Familienversicherung in aller Regel. Zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz über die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft hält dieselbe Broschüre fest, dieser Schutz sei „erst ab dem 16. Lebensjahr gültig“ und bestehe „nur, wenn der Spieler den gesetzlichen Mindestlohn erhält; dies ist bei einem monatlichen Gehalt von 350,- Euro nicht der Fall.“
Krankenversicherung der Familie
- Kinder von Mitgliedern können familienversichert sein
- Maßgeblich ist unter anderem das regelmäßige Gesamteinkommen
- Liegt eine Vergütung über der Minijob-Grenze, entfällt sie in aller Regel
Unfallversicherung über die VBG
- Erst ab dem 16. Lebensjahr
- Nur bei gesetzlichem Mindestlohn – bei 350 Euro im Monat ist das nicht der Fall
Welcher zusätzliche Versicherungsschutz über den Verein besteht, klärt die zitierte Passage nicht — und die vorliegenden Quellen beantworten auch nicht, wie euer konkreter Verein versichert ist. Das ist eine Frage an die Geschäftsstelle, am besten schriftlich: ob und über welchen Versicherer für euer Kind Unfallversicherungsschutz besteht. Lasst euch die Versicherungsunterlagen geben und den Umfang des Schutzes erläutern.
Schule, Vollzeitschulpflicht und Freistellungen
Das Jugendarbeitsschutzgesetz zieht die Linie nicht am Alter allein. Kind ist im Sinne des Gesetzes, wer noch nicht 15 Jahre alt ist (§ 2 Abs. 1 JArbSchG); Jugendlicher, wer 15, aber noch nicht 18 ist (§ 2 Abs. 2). Entscheidend ist § 2 Abs. 3: Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung. Und für Kinder gilt nach § 5 Abs. 1 JArbSchG ein Beschäftigungsverbot, von dem die Absätze 2 bis 4 nur eng umrissene Ausnahmen machen.
Deshalb hält die Elternbroschüre fest, mit minderjährigen Spielern dürfe, solange sie der Vollzeitschulpflicht unterliegen, arbeitsrechtlich kein Fördervertrag geschlossen werden (§ 5 Abs. 1 i. V. m. § 2 JArbSchG); je nach Bundesland dauere sie neun bis zehn Jahre. Mehr dazu steht unter Fördervertrag im Fußball: Was Eltern vorher wissen sollten
Kernaussage: Solange minderjährige Spieler der Vollzeitschulpflicht unterliegen, darf arbeitsrechtlich kein Fördervertrag geschlossen werden.
Die zitierte Broschürenpassage betrifft den Abschluss eines Fördervertrags; das Training ohne Vertrag behandelt sie nicht gesondert. Auch zu Freistellungen für ein Turnier sagen die hier verwendeten Quellen nichts — erkundigt euch bei der Schule nach den dafür geltenden Voraussetzungen und Zuständigkeiten. Die Rangfolge formuliert die Broschüre dabei deutlich: „Trotz aller fußballerischer Begabung: Die schulische Ausbildung steht an erster Stelle.“
Fotos, Videos und die Daten aus dem Scouting
Für Bilder gilt der Grundsatz aus § 22 Satz 1 KunstUrhG: Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung nur mit Einwilligung des Abgebildeten. Wer bei Minderjährigen wirksam einwilligen muss, ist mit diesem Gesetzesauszug allein nicht geklärt; wie Einwilligung und Widerruf im Vertragszusammenhang funktionieren, steht unter Fördervertrag im Fußball: Was Eltern vorher wissen sollten
Zwei Punkte kommen im Alltag dazu. Erstens die Ausnahmen: § 23 Abs. 1 KunstUrhG lässt unter anderem Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte und Bilder von Versammlungen ohne Einwilligung zu — aber § 23 Abs. 2 nimmt das zurück, soweit ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Ob ein Foto darunter fällt, ist Auslegung im Einzelfall.
Zweitens die Scouting-Daten: Videos, Leistungswerte und App-Profile betreffen ein Kind; wie sie datenschutzrechtlich einzuordnen sind, sagen die hier verwendeten Belege nicht. Ein konkretes Beispiel für den Umgang damit liefert der SC Paderborn 07. Er hält zu seiner Sichtungs-App fest, die Jungen und Mädchen luden ihre Clips „mit dem Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten“ hoch, und die kooperierenden Vereine schauten sie „unter Einhaltung des Daten- und Kinderschutzes“ an (Vereinsangabe, Stand 27.08.2026). Daran könnt ihr anknüpfen: Wer speichert was, wie lange, wer sieht es, und wie widerruft ihr eine Einwilligung?
Kinderschutz: Was ein Leistungszentrum nachweisen muss
Kinderschutz ist im Leistungszentrum kein freiwilliges Zusatzprogramm. Die Elternbroschüre formuliert es als Pflicht: „Damit die Spieler in einem möglichst sicheren Umfeld Fußball spielen können, sind die Leistungszentren verpflichtet, jährlich diverse Maßnahmen zum Kinderschutz nachzuweisen.“ Dazu zählen die regelmäßige Einsichtnahme in polizeiliche Führungszeugnisse sowie ein Schutzkonzept, ein Interventionsplan und ein Kommunikationsplan. Wichtigste Ansprechperson ist laut Broschüre die oder der Präventionsbeauftragte.
Auch für die Unterbringung gibt es einen Rahmen. Clubs können laut Broschüre Internate, Gasteltern oder Wohngemeinschaften anbieten — „Für alle Varianten gibt es jedoch Auflagen, die von den Clubs eingehalten werden müssen.“ Zu den Themen der Zertifizierung gehören die rechtlichen Grundlagen, darunter Aufenthaltsbestimmungsrecht, Datenschutz und Brandschutz. Die Abwägung selbst steht unter NLZ-Internat mit 14? Was Familien vorher klären sollten
Was das in eurem Verein bedeutet, steht in dessen Unterlagen. Ihr dürft danach fragen: nach dem Schutzkonzept und nach dem Meldeweg für einen Verdacht.
Wer im Verein ansprechbar ist
Die Broschüre nennt zwei Rollen: Kinderschutzbeauftragte, die „in jedem LZ eine wichtige Funktion“ haben, und Elternansprechpersonen, die „die erste Anlaufstelle der Erziehungsberechtigten für allgemeine oder organisatorische Themen“ sind. Sie fügt hinzu, dass jedes Leistungszentrum unterschiedliche Strukturen hat und die Rollen variieren.
Manche Vereine machen diese Funktion öffentlich sichtbar: Der F.C. Hansa Rostock führt auf der Kinderschutzseite seines Nachwuchsleistungszentrums eine Person mit der Funktionsbezeichnung „Internatsleiter / Pädagogischer Leiter/ Kinderschutzbeauftragter“ samt Kontaktdaten auf (Vereinsangabe, Stand 04.09.2026). Findet ihr bei eurem Verein keine solche Person, folgt daraus nichts über den Verein — dann fragt nach Funktion und Kontaktdaten. Fragt beim ersten Elternabend: Wer ist bei euch Präventions- oder Kinderschutzbeauftragte, wer Elternansprechperson, und wie sind sie erreichbar?
Wenn es Streit gibt — und wenn es mehr als Streit ist
Der Alltagskonflikt — Einsatzzeiten, ein Ton im Training, eine nicht eingehaltene Absprache — gehört zuerst in den Verein: erst das Gespräch mit der Trainerin oder dem Trainer, dann die Elternansprechperson, dann die sportliche Leitung. Schriftlich festzuhalten, was vereinbart wurde, hilft beiden Seiten. Wie ihr normale Anstrengung von schädlichem Druck unterscheidet, steht unter Druck im Jugendfußball erkennen und gegensteuern
Geht es um Grenzverletzungen oder Gewalt, ist der Vereinsweg nicht der einzige und oft nicht der erste. Safe Sport e. V. betreibt eine unabhängige Ansprechstelle mit psychologischer und juristischer Beratung; die Seite trug am 16.09.2026 die Überschrift „Hilfe bei Gewalt im Sport – wir hören zu und beraten vertraulich“ und nennt die Nummer 0800 11 222 00. Die Stelle weist selbst darauf hin: „Unsere Beratung ersetzt keine Psychotherapie.“ Nach unserer Prüfung vom 06.09.2026 ist die Beratung kostenlos, vertraulich und auf Wunsch anonym.
Daneben gibt es Nummer gegen Kummer: das Kinder- und Jugendtelefon 116 111 — „Der Anruf kostet nichts und alles bleibt geheim“ — und das Elterntelefon 0800 111 0550, das der Anbieter als „anonym, kompetent und auf Augenhöhe“ beschreibt (beides geprüft am 06.09.2026). Bei arbeits- und sportrechtlichen Fragen zu einem bestehenden Vertrag bietet die Spielergewerkschaft VDV eine Erstberatung an, die für VDV-Mitglieder „grundsätzlich kostenfrei“ ist; sie setzt laut VDV eine Mitgliedschaft von mindestens drei Monaten voraus (geprüft am 06.09.2026).
Was ihr jetzt tun könnt
- Klärt schriftlich, wie euer Kind im Verein unfallversichert ist und bei wem.
- Fragt nach den Namen der Präventions- oder Kinderschutzbeauftragten und der Elternansprechperson.
- Lasst euch Schutzkonzept und Meldeweg für Verdachtsfälle zeigen.
- Klärt, wer Aufnahmen eures Kindes wofür nutzt und wie ihr eine Einwilligung widerruft.
- Sprecht mit der Schule über Freistellungen, bevor der erste Turniertermin ansteht.
- Bei einer konkreten rechtlichen Frage: anwaltliche Beratung, nicht der Elternchat.
Weiterlesen
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- Wenn der Verein nicht weiterplant: Aus dem NLZ aussortiert: die ersten Wochen danach
Quellen
Quelle 1RDG-Grenze: allgemeine Darstellung von Rechtsfragen ist keine Rechtsdienstleistung (§ 2 Abs. 3 Nr. 5 RDG)
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„die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien“
Quelle 2RDG: Rechtsdienstleistung ist die Prüfung des Einzelfalls in konkreter fremder Angelegenheit (§ 2 Abs. 1 RDG)
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„jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert“
Quelle 3Aufsicht: Haftung des Aufsichtspflichtigen und Entlastung (§ 832 Abs. 1 BGB)
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„Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt.“
Quelle 4Aufsicht: Entlastung bei genügender Aufsichtsführung (§ 832 Abs. 1 Satz 2 BGB)
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„Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.“
Quelle 5Aufsicht: vertraglich übernommene Aufsicht (§ 832 Abs. 2 BGB)
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„Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.“
Quelle 6Familienversicherung: Kinder von Mitgliedern sind mitversichert (§ 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V)
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„Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen 1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,“
Quelle 7Familienversicherung: Einkommensgrenze (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V)
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„kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet.“
Quelle 8Versicherung bei Fördervertrag: Familienversicherung entfällt oberhalb der Minijob-Grenze, VBG-Schutz erst ab 16 und nur bei Mindestlohn
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„ist erst ab dem 16. Lebensjahr gültig ... besteht nur, wenn der Spieler den gesetzlichen Mindestlohn erhält; dies ist bei einem monatlichen Gehalt von 350,- Euro nicht der Fall.“
Quelle 9Jugendarbeitsschutz: Begriff Kind und Jugendlicher (§ 2 Abs. 1 und 2 JArbSchG)
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„Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. (2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.“
Quelle 10Jugendarbeitsschutz: Vollzeitschulpflichtige Jugendliche gelten als Kinder (§ 2 Abs. 3 JArbSchG)
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„Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.“
Quelle 11Jugendarbeitsschutz: Beschäftigungsverbot für Kinder mit engen Ausnahmen (§ 5 Abs. 1 JArbSchG)
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„Die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) ist verboten.“
Quelle 12Fördervertrag und Vollzeitschulpflicht: arbeitsrechtliche Schranke (§ 5 Abs. 1 i. V. m. § 2 JArbSchG) und Dauer der Vollzeitschulpflicht
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„Arbeitsrechtlich darf mit minderjährigen Spielern, solange sie noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, kein Fördervertrag abgeschlossen werden (§ 5 Abs. 1 i.V.m. § 2 JArbSchG). Je nach Bundesland beträgt die Vollzeitschulpflicht 9 bis 10 Jahre.“
Quelle 13Rangfolge Schule vor Fußball (Aussage der Broschüre)
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„Trotz aller fußballerischer Begabung: Die schulische Ausbildung steht an erster Stelle.“
Quelle 14Bildnisse nur mit Einwilligung (§ 22 Satz 1 KunstUrhG)
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„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“
Quelle 15Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KunstUrhG)
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„Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; ... 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;“
Quelle 16Grenze der Ausnahmen: berechtigtes Interesse des Abgebildeten (§ 23 Abs. 2 KunstUrhG)
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„Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.“
Quelle 17Scouting per App: Verein nennt Einverständnis der Erziehungsberechtigten und Daten-/Kinderschutz (Vereinsangabe SC Paderborn 07)
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„Die Jungen und Mädchen laden ihre Clips mit dem Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten hoch. Die kooperierenden Profi-Vereine schauen sich die Videos anschließend unter Einhaltung des Daten- und Kinderschutzes an.“
Quelle 18Kinderschutz: jährliche Nachweispflicht der Leistungszentren
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„Damit die Spieler in einem möglichst sicheren Umfeld Fußball spielen können, sind die Leistungszentren verpflichtet, jährlich diverse Maßnahmen zum Kinderschutz nachzuweisen.“
Quelle 19Kinderschutz: wichtigste Ansprechperson im Leistungszentrum
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„Die wichtigste Ansprechperson zu diesem Thema ist die*der Präventionsbeauftragte.“
Quelle 20Unterbringung: Optionen und verbindliche Auflagen
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„Für die Unterbringung haben die Clubs verschiedene Optionen: Internate, Gasteltern oder auch Wohngemeinschaften. Für alle Varianten gibt es jedoch Auflagen, die von den Clubs eingehalten werden müssen.“
Quelle 21Rollen im Leistungszentrum: Kinderschutzbeauftragte und Elternansprechpersonen
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„haben in jedem LZ eine wichtige Funktion ... sind die erste Anlaufstelle der Erziehungsberechtigten für allgemeine oder organisatorische Themen“
Quelle 22Beispiel einer öffentlich benannten Kinderschutz-Funktion im NLZ (Vereinsangabe F.C. Hansa Rostock)
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„Christian Lepzien — Internatsleiter / Pädagogischer Leiter/ Kinderschutzbeauftragter — christian-lepzien@fc-hansa.de — 0381 49999 31“
Quelle 23Safe Sport e. V.: unabhängige Ansprechstelle, Titel der Beratungsseite und Rufnummer (Abruf am Produktionstag)
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„Hilfe bei Gewalt im Sport - wir hören zu und beraten vertraulich ... 0800 11 222 00“
Quelle 24Safe Sport e. V.: Abgrenzung der Beratung zur Psychotherapie (Abruf am Produktionstag)
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„Unsere Beratung ersetzt keine Psychotherapie.“
Quelle 25Safe Sport e. V.: Beratung kostenlos, vertraulich, unabhängig und auf Wunsch anonym
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„Unsere psychologische und juristische Beratung unterstützt Dich vertraulich, unabhängig und kostenlos – in Deinem Tempo und nach Deinen Bedürfnissen.“
Quelle 26Nummer gegen Kummer: Kinder- und Jugendtelefon 116 111, kostenlos und anonym
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„Ruf uns an unter 116 111 — Montags bis samstags von 14-20 Uhr kannst du mit jemanden aus dem Beratungsteam am Kinder- und Jugendtelefon sprechen. ... Der Anruf kostet nichts und alles bleibt geheim.“
Quelle 27Nummer gegen Kummer: Elterntelefon 0800 111 0550
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„Das Elterntelefon. 0800 111 0550 — Wenn Sie sich Sorgen um Ihr Kind machen, sich überfordert oder hilflos fühlen, sind unsere Berater*innen für Sie da.“
Quelle 28VDV: juristische Erstberatung für Mitglieder grundsätzlich kostenfrei
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„Die arbeitsrechtliche, sportrechtliche und sozialrechtliche Erstberatung ist für VDV-Mitglieder grundsätzlich kostenfrei.“
Quelle 29VDV: Zugangsvoraussetzung zur kostenlosen Rechtsberatung
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„Profis, die mindestens seit drei Monaten Mitglied der Spielergewerkschaft sind“
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