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Recht

Spieler­berater für Minderjährige: Was der DFB erlaubt

Was ein Spielervermittler bei Minderjährigen darf: Lizenzpflicht, Sechsmonatsfenster für die Ansprache, schriftliche Zustimmung der Eltern, Honorarverbot, Schriftform und Laufzeit der Vertretungsvereinbarung, Rolle des Vereins — nach dem DFB-Reglement, Stand 1. Juli 2026. Allgemeine Darstellung nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 RDG: keine Einzelfallprüfung, keine Musterschreiben, keine Empfehlung für oder gegen einen Berater.

Aktualisiert am 16.09.20268 Min. Lesezeit

Ein Vater und ein Mann in einer Jacke unterhalten sich von hinten gesehen am Spielfeldrand, in der Ferne trainieren Jugendliche.
KI-generiertes Symbolbild
Inhalt(11 Abschnitte)

Irgendwann steht jemand am Spielfeldrand, lobt euer Kind und lässt eine Visitenkarte da. Manchmal ist es ein Anruf, manchmal eine Nachricht an euer Kind selbst, manchmal der Hinweis eines Mitspieler-Vaters, dass „da jemand ist, der sich kümmert“. Und dann steht eine Frage im Raum: „Darf der das überhaupt?“

Darauf gibt es eine Antwort, die nicht vom Bauchgefühl abhängt: Der DFB hat für die Vermittlung im Fußball ein eigenes Reglement, und darin stehen eigene Regeln für Minderjährige. Dieser Text stellt sie dar — nüchtern, ohne Empfehlung und ohne Warnung vor bestimmten Personen.

Was dieser Text ist — und was er nicht ist

Das hier ist eine allgemeine Darstellung von Rechtsfragen für die Allgemeinheit; § 2 Abs. 3 Nr. 5 des Rechtsdienstleistungsgesetzes nimmt genau das von den Rechtsdienstleistungen aus. Eine Rechtsdienstleistung wäre die rechtliche Prüfung eures Einzelfalls — die findet hier nicht statt.

Deshalb gilt: keine Prüfung eines konkreten Vertrags, keine Musterschreiben, keine Empfehlung für oder gegen einen Berater, keine Namen von Personen oder Agenturen. Wenn ihr vor einer Unterschrift steht, ist der richtige Weg anwaltliche Beratung — das Reglement selbst sieht ihn vor.

Welche Regel gilt — und wo sie steht

Die DFB-Spielordnung verweist in § 38 für die Vermittlung von Spielern und Trainern auf das „DFB-Reglement für Spieler- und Trainervermittlung im Fußball“, das als Anhang 1 zur Spielordnung abgedruckt ist. Maßgeblich ist hier die Fassung mit dem Stand 1. Juli 2026, die der DFB am 16.09.2026 auf seiner Seite mit Satzung und Ordnungen bereitstellt. Es gilt für die Tätigkeit von Fußballvermittlern innerhalb des Verbandsgebiets des DFB und zählt den Schutz Minderjähriger in § 1 zu den zentralen Zielen des Fußball-Transfersystems.

Das Reglement setzt eine FIFA-Vorgabe um: Der DFB ist als Mitgliedsverband verpflichtet, ein nationales Reglement umzusetzen; die zugrunde liegenden FIFA-Regeln (FFAR) wurden laut Reglement am 16. Dezember 2022 erlassen. Die FIFA-Fassung selbst haben wir nicht abgerufen; alles, was hier zur FIFA steht, stammt aus dem deutschen Reglement.

Wer überhaupt vermitteln darf

Vermittlerleistungen dürfen nach § 5 des Reglements ausschließlich durch Fußballvermittler erbracht werden — und Fußballvermittler ist nur, wer von der FIFA dazu lizenziert wurde. Wer in einer Agentur arbeitet, aber selbst keine Lizenz hat, darf weder solche Leistungen erbringen noch einen möglichen Klienten ansprechen, um eine Vertretungsvereinbarung abzuschließen.

Nach den Übergangsbestimmungen muss eine Person, die auf Grundlage einer Vertretungsvereinbarung tätig ist, seit dem 1. Januar 2025 über eine Fußballvermittlerlizenz der FIFA verfügen, um weiter Vermittlerleistungen anbieten zu dürfen.

Eine Ausnahme betrifft Anwältinnen und Anwälte: Wer Rechtsdienstleistungen im Rahmen eines anwaltlichen Mandats erbringt — das Reglement nennt beispielhaft Vertragsverhandlungen und Vertragsprüfungen —, braucht dafür keine Vermittlerlizenz.

Für die Vertretung Minderjähriger kommt eine Hürde dazu: Wer einen Minderjährigen oder einen Klub bei einer Transaktion mit einem Minderjährigen vertreten möchte, muss zuvor den vorgesehenen Kurs zur beruflichen Weiterbildung in Bezug auf Minderjährige erfolgreich abgeschlossen haben.

Ab wann euer Kind angesprochen werden darf

Das Reglement nennt kein festes Lebensalter, sondern koppelt die Ansprache an einen anderen Zeitpunkt: Sie darf frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem das Kind seinen ersten Berufsspielervertrag unterzeichnen darf, und erst nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Diese Regel steht im Wortlaut bereits im Artikel zum Fördervertrag: Fördervertrag im Fußball: Was Eltern vorher wissen sollten. Dort findet ihr auch, ab wann ein solcher Vertrag zulässig ist.

Wichtig ist, was das Reglement unter „Ansprechen“ versteht, denn das ist weiter gefasst, als man vermutet: nicht nur der physische, persönliche Kontakt, sondern auch Kontakt über beliebige elektronische Kommunikationsmittel und jeder unmittelbare oder mittelbare Kontakt „mit einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder Organisation, die mit einem Klienten verbunden ist“.

Kernaussage: Angesprochen werden darf euer Kind frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem es seinen ersten Berufsspielervertrag unterschreiben darf – und als Ansprechen zählen auch Nachrichten und Kontakte über Dritte.

Quellen [14] [15]

Für den NLZ-Alltag heißt das: die Nachricht an euer Kind, das Gespräch mit einem befreundeten Elternteil, der Anruf „eines Kollegen“ — all das kann nach dem Wortlaut unter denselben Begriff fallen wie das Gespräch am Spielfeldrand. Ob eine bestimmte Ansprache zulässig war, kann dieser Text nicht beurteilen; das hängt am Einzelfall.

Geld: Was bei Minderjährigen erlaubt ist

Der Grundsatz lautet: Für Vermittlerleistungen in Bezug auf einen Minderjährigen darf ein Vermittler kein Honorar erhalten. Die einzige Ausnahme ist eng zugeschnitten: Sie betrifft Leistungen, die auf den Abschluss eines Lizenzspieler- oder Vertragsspielervertrags gerichtet sind, der erst mit der Volljährigkeit in Kraft tritt und nach dem Wortlaut der Norm nicht früher als ein Jahr vor diesem Inkrafttreten abgeschlossen worden sein darf. Der Zusammenhang mit dem Fördervertrag steht unter Fördervertrag im Fußball: Was Eltern vorher wissen sollten.

Daneben stehen zwei weitere Regeln. Erstens hat ein Klient ein vereinbartes Honorar „entsprechend der betreffenden Vertretungsvereinbarung, dem betreffenden Arbeitsvertrag und der betreffenden Transfervereinbarung (wie jeweils zutreffend) pünktlich zu zahlen“ — eine allgemeine Vergütungspflicht für jede Vermittlerleistung folgt daraus nicht, und für Minderjährige gilt zuerst das Honorarverbot von oben. Zweitens verbietet das Reglement Klienten das „Annehmen oder Verlangen eines ungebührlichen persönlichen, finanziellen oder sonstigen Vorteils von einem Fußballvermittler“ — und umgekehrt Vermittlern, solche Vorteile „einer Einzelperson (oder einem Familienmitglied, gesetzlichen Vertreter oder Freund jener Einzelperson) in Verbindung mit einer Vertretungsvereinbarung“ anzubieten oder zu bezahlen. Verboten sind also ungebührliche Vorteile; beim Angebot durch einen Vermittler nennt der Beleg zusätzlich den Zusammenhang mit einer Vertretungsvereinbarung.

Schriftform, Laufzeit und Ausstieg

Vermittlerleistungen setzen eine Vertretungsvereinbarung voraus, und deren Abschluss muss schriftlich erfolgen; das Reglement definiert sie selbst als schriftliche Vereinbarung zur Begründung eines Rechtsverhältnisses über Fußballvermittler-Leistungen. Mit derselben Einzelperson darf ein Vermittler nur eine einzige solche Vereinbarung abschließen. Die Höchstlaufzeit von zwei Jahren und die Bedingungen, unter denen eine Vereinbarung mit einem Minderjährigen durchsetzbar ist — unter anderem die Unterschrift des Kindes und seines gesetzlichen Vertreters —, stehen im Wortlaut unter Fördervertrag im Fußball: Was Eltern vorher wissen sollten.

Ein Punkt betrifft euch unmittelbar: Vor dem Abschluss oder der Änderung einer Vertretungsvereinbarung muss der Vermittler die Einzelperson schriftlich darüber informieren, dass sie unabhängige Rechtsberatung in Erwägung ziehen sollte — und sich schriftlich bestätigen lassen, dass sie eine solche eingeholt oder sich dagegen entschieden hat. Der Hinweis auf eigene Beratung ist damit keine Unhöflichkeit, sondern Teil seiner Pflichten.

Und: Ein Klient kann eine Transaktion ohne Vermittler aushandeln und abschließen; im Arbeitsvertrag oder in der Transfervereinbarung ist das dann anzugeben. Klauseln in einer Vertretungsvereinbarung, die die Fähigkeit einer Einzelperson einschränken, „einen Arbeitsvertrag selbstständig und ohne das Hinzuziehen eines Fußballvermittlers auszuhandeln und abzuschließen“, sind nach dem Reglement unwirksam. Gekündigt werden kann eine Vertretungsvereinbarung jederzeit außerordentlich, wenn es dafür einen wichtigen Grund gibt — ob einer vorliegt, ist eine Einzelfallfrage und damit ein Fall für anwaltliche Beratung.

Die Rolle des Vereins

Der Verein ist an diesen Regeln beteiligt, in beide Richtungen. Klienten — also auch Klubs — haben sich vor der Unterzeichnung einer Vertretungsvereinbarung davon zu überzeugen, dass der Vermittler durch die FIFA ordnungsgemäß lizenziert wurde. Lizenzklubs laden Vertretungsvereinbarungen binnen 14 Tagen nach Abschluss der Transaktion in das TOR-System hoch; Klubs der DFB-Ligen senden sie in derselben Frist an spielervermittlung@dfb.de.

Umgekehrt zieht das Reglement eine Grenze zugunsten der Familie: Mitgliedsverbänden und Klubs ist es untersagt, in die Freiheit einer Einzelperson bei der Auswahl eines Fußballvermittlers einzugreifen oder sie zu beeinflussen — und ebenso, eine Einzelperson zu veranlassen oder zu zwingen, die Bedingungen ihrer Vertretungsvereinbarung zu verletzen. „Wir hätten da jemanden für euch“ ist damit keine Selbstverständlichkeit, sondern berührt genau diese Regel.

Bei Streit aus einer Vertretungsvereinbarung ohne internationalen Bezug sieht das Reglement neben dem ordentlichen Gericht ein Schlichtungsverfahren beim DFB vor.

Was diese Regeln nicht beantworten

Das Reglement regelt Fußballvermittler-Leistungen. Daneben kennt es den Begriff „Sonstige Leistungen“ — darunter fasst es unter anderem Rechtsberatung, Finanzplanung, Scouting, Beratung und die Verwaltung von Bildrechten. Welche Kategorie und welche Regeln auf ein konkretes Angebot zutreffen, muss gesondert geprüft werden; eine abschließende Einordnung nimmt dieser Artikel nicht vor. Solche Fragen gehören an den DFB oder an euren Landesverband. Für die vorgeschriebene Übersendung von Unterlagen durch Klubs der DFB-Ligen nennt das Reglement die Adresse spielervermittlung@dfb.de.

Unterhalb einer Unterschrift gilt: Auch Kontakte vor einem Vertragsabschluss können unter die Ansprachevorschriften fallen, und für die Erbringung von Vermittlerleistungen verlangt das Reglement eine schriftlich abgeschlossene Vertretungsvereinbarung. Ob ein einzelnes Gespräch oder Versprechen darunter fällt, ist eine Einzelfallfrage — und was wir nicht belegen können, schreiben wir nicht.

Was ihr jetzt tun könnt

Ihr müsst nichts sofort entscheiden. Lasst euch vor einer Unterschrift ausreichend Zeit, die Vereinbarung zu prüfen oder prüfen zu lassen.

Das Reglement auf einen Blick

Vorgeschrieben

  • FIFA-Lizenz, für die Vertretung Minderjähriger zusätzlich ein Weiterbildungskurs
  • Schriftliche Vertretungsvereinbarung, höchstens zwei Jahre
  • Schriftlicher Hinweis auf unabhängige Rechtsberatung
  • Bei Minderjährigen durchsetzbar nur mit Unterschrift von Kind und gesetzlichem Vertreter

Nicht zulässig

  • Honorar für Leistungen in Bezug auf Minderjährige – mit eng gefasster Ausnahme
  • Ungebührliche Vorteile für Kind, Familie oder Freunde
  • Klauseln, die einen Abschluss ohne Vermittler einschränken (unwirksam)
  • Eingriffe des Vereins in die freie Wahl des Vermittlers

Quellen [8] [13] [16] [19] [22] [23] [25] [27] [30]

Die DFB/DFL-Elternbroschüre schlägt Eltern vor, im Gespräch mit einem Berater nach dessen Qualifikation zu fragen, nach der Zahl weiterer betreuter Spieler auf derselben Position, nach Erreichbarkeit und Versicherungen, nach der Verwendung des standardisierten Vertrags von DFL und DFB — und danach, ob ein neutraler Dritter den Vertrag prüfen kann. Sie stellt dem eine Maxime voran: „Je jünger der Spieler, desto weniger bedarf es einer Beratung.“

Dazu kommen zwei Fragen aus dem Reglement: Liegt eine gültige FIFA-Lizenz vor — und wurde der Kurs zur Vertretung Minderjähriger absolviert?

Wenn es konkret wird, lasst prüfen, statt selbst zu prüfen. Die Spielergewerkschaft VDV bietet nach eigener Angabe eine kostenlose juristische Erstberatung an und nennt dafür als Voraussetzung „Profis, die mindestens seit drei Monaten Mitglied der Spielergewerkschaft sind“; daneben führt sie die kostenlose Prüfung von Verträgen mit Spielervermittlern auf. Daneben steht euch der Weg zu einer Anwältin oder einem Anwalt offen — das Reglement selbst verpflichtet Vermittler, genau darauf hinzuweisen.

Und wenn der Druck größer wird als der Spaß am Spiel, gehört das in ein Gespräch: Druck im Jugendfußball erkennen und gegensteuern.

Weiterlesen

Quellen

Jede Angabe im Text stützt sich auf diese Belege. Zitate stehen im Wortlaut.

  1. Quelle 1RDG-Grenze: allgemeine Darstellung von Rechtsfragen ist keine Rechtsdienstleistung (§ 2 Abs. 3 Nr. 5 RDG)

    abgerufen am 27.08.2026

    Zitat anzeigen
    „die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien“
  2. Quelle 2RDG: Rechtsdienstleistung ist die Prüfung des Einzelfalls in konkreter fremder Angelegenheit (§ 2 Abs. 1 RDG)

    abgerufen am 27.08.2026

    Zitat anzeigen
    „jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert“
  3. Quelle 3Fundstelle: § 38 DFB-Spielordnung verweist auf das DFB-Reglement für Spieler- und Trainervermittlung (Anhang zur Spielordnung)

    abgerufen am 16.09.2026

    Zitat anzeigen
    „Für die Vermittlung von Spielern und Trainern gelten die Bestimmungen des DFB-Reglements für Spieler- und Trainervermittlung im Fußball (Anhang zur DFB-Spielordnung).“
  4. Quelle 4Fassung: die am 16.09.2026 vom DFB bereitgestellte Spielordnung samt Anhang hat den Stand 1. Juli 2026

    abgerufen am 16.09.2026

    Zitat anzeigen
    „Stand: 1. Juli 2026“
  5. Quelle 5Ziele des Reglements: Schutz Minderjähriger als zentrales Ziel des Fußball-Transfersystems (§ 1 Nr. 1 Buchst. d)

    abgerufen am 16.09.2026

    Zitat anzeigen
    „Die zentralen Ziele des Fußball-Transfersystems sind: a) der Schutz der vertraglichen Stabilität zwischen Berufsspielern und Klubs, b) die Förderung der Ausbildung junger Spieler“
  6. Quelle 6Verhältnis zur FIFA: DFB setzt ein nationales Reglement um und kann strengere Maßnahmen festlegen (§ 1 Nr. 3)

    abgerufen am 16.09.2026

    Zitat anzeigen
    „Die FIFA hat zur Verfolgung dieser Ziele am 16. Dezember 2022 die FFAR erlassen. […] Der DFB ist als Mitgliedsverband der FIFA verpflichtet, ein nationales Reglement umzusetzen“
  7. Quelle 7Geltungsbereich: das Reglement gilt für die Tätigkeit von Fußballvermittlern im Verbandsgebiet des DFB (§ 2 Nr. 1)

    abgerufen am 16.09.2026

    Zitat anzeigen
    „Dieses Reglement regelt die Tätigkeit von Fußballvermittlern ausschließlich innerhalb des Verbandsgebiets des DFB“
  8. Quelle 8Lizenz: Fußballvermittler ist nur, wer von der FIFA lizenziert wurde (Begriffsbestimmung)

    abgerufen am 16.09.2026

    Zitat anzeigen
    „Fußballvermittler: eine natürliche Person, die durch die FIFA zur Erbringung von Fußballvermittler-Leistungen lizenziert wurde.“
  9. Quelle 9Lizenz: die FIFA-Lizenz berechtigt zur Tätigkeit im Verbandsgebiet des DFB (§ 3 Nr. 3)

    abgerufen am 16.09.2026

    Zitat anzeigen
    „Die durch die FIFA erteilte Lizenz (sogenannte Fußballvermittler-Lizenz) berechtigt die natürliche Person als Fußballvermittler zum Ausführen von Fußballvermittler-Leistungen im Verbandsgebiet des DFB.“
  10. Quelle 10Anwälte: keine Vermittlerlizenz nötig für Rechtsdienstleistungen im anwaltlichen Mandat (§ 3 Nr. 4)

    abgerufen am 16.09.2026

    Zitat anzeigen
    „Erbringt ein Rechtsanwalt Rechtsdienstleistungen im Rahmen eines anwaltlichen Mandats (z. B. Vertragsverhandlungen, Vertragsprüfungen etc.), so ist hierfür im Rahmen des Geltungsbereichs dieses Reglements keine Fußballvermittler-Lizenz der FIFA erforderlich.“
  11. Quelle 11Vorbehalt: Vermittlerleistungen nur durch Fußballvermittler, nicht durch unlizenzierte Agenturmitarbeiter (§ 5 Nr. 1 und 2)

    abgerufen am 16.09.2026

    Zitat anzeigen
    „Fußballvermittler-Leistungen dürfen ausschließlich durch Fußballvermittler erbracht werden. […] Mitarbeiter oder durch die Agentur beauftragte Auftragnehmer, die keine Fußballvermittler sind, dürfen keine Fußballvermittler-Leistungen erbringen oder einen potenziellen Klienten ansprechen“
  12. Quelle 12Übergang: seit dem 1. Januar 2025 ist eine FIFA-Lizenz Voraussetzung für weitere Vermittlerleistungen (§ 13 Nr. 3)

    abgerufen am 16.09.2026

    Zitat anzeigen
    „Eine Person, die auf der Grundlage einer solchen Vertretungsvereinbarung tätig ist, muss ab dem 1. Januar 2025 über eine Fußballvermittlerlizenz der FIFA verfügen, um weiterhin Fußballvermittler-Leistungen anbieten zu dürfen.“
  13. Quelle 13Minderjährige: zusätzlicher Weiterbildungskurs als Voraussetzung der Vertretung (§ 7 Nr. 2)

    abgerufen am 16.09.2026

    Zitat anzeigen
    „Ein Fußballvermittler, der einen Minderjährigen oder einen Klub bei einer Transaktion vertreten möchte, bei der ein Minderjähriger beteiligt ist, hat zunächst den vorgesehenen Kurs zur beruflichen Weiterbildung in Bezug auf Minderjährige erfolgreich abzuschließen“
  14. Quelle 14Ansprache Minderjähriger: Sechsmonatsfenster und vorherige schriftliche Zustimmung (§ 7 Nr. 1)

    abgerufen am 16.09.2026

    Zitat anzeigen
    „darf nicht länger als sechs Monate vor dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Minderjährige das Alter erreicht, in dem er seinen ersten Berufsspielervertrag (Lizenz- oder Vertragsspieler) unterzeichnen darf.“
  15. Quelle 15Begriff „Ansprechen“: auch elektronischer, mittelbarer und über Dritte vermittelter Kontakt (Begriffsbestimmung)

    abgerufen am 16.09.2026

    Zitat anzeigen
    „Ansprechen: (i) jeder physische, persönliche Kontakt oder Kontakt über beliebige elektronische Kommunikationsmittel mit einem Klienten; (ii) jeder unmittelbare oder mittelbare Kontakt mit einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder Organisation, die mit einem Klienten verbunden ist“
  16. Quelle 16Vergütung: Honorarverbot bei Minderjährigen mit eng gefasster Ausnahme (§ 8 Nr. 2)

    abgerufen am 16.09.2026

    Zitat anzeigen
    „Ein Fußballvermittler darf kein Honorar erhalten, wenn er beauftragt wird, Fußballvermittler-Leistungen in Bezug auf einen Minderjährigen zu erbringen, es sei denn, die Fußballvermittler-Leistungen sind gerichtet auf den Abschluss eines Lizenzspieler- oder Vertragsspielervertrags“
  17. Quelle 17Vergütung: der Klient zahlt das vereinbarte Honorar nach Maßgabe der Vertretungsvereinbarung (§ 11 Nr. 1 Buchst. b)

    abgerufen am 16.09.2026

    Zitat anzeigen
    „haben das mit einem Fußballvermittler vereinbarte Honorar entsprechend der betreffenden Vertretungsvereinbarung, dem betreffenden Arbeitsvertrag und der betreffenden Transfervereinbarung (wie jeweils zutreffend) pünktlich zu zahlen“
  18. Quelle 18Vorteile: Verbot ungebührlicher Vorteile für Klienten (§ 11 Nr. 2 Buchst. b)

    abgerufen am 16.09.2026

    Zitat anzeigen
    „Annehmen oder Verlangen eines ungebührlichen persönlichen, finanziellen oder sonstigen Vorteils von einem Fußballvermittler“
  19. Quelle 19Vorteile: Verbot ungebührlicher Vorteile an Einzelpersonen und deren Angehörige durch Vermittler (§ 9 Nr. 3 Buchst. b)

    abgerufen am 16.09.2026

    Zitat anzeigen
    „unmittel- oder mittelbares Anbieten oder Bezahlen ungebührlicher persönlicher, finanzieller oder sonstiger Vorteile gegenüber: […] einer Einzelperson (oder einem Familienmitglied, gesetzlichen Vertreter oder Freund jener Einzelperson) in Verbindung mit einer Vertretungsvereinbarung“
  20. Quelle 20Schriftform: Vermittlerleistungen setzen eine schriftlich abgeschlossene Vertretungsvereinbarung voraus (§ 6 Nr. 1)

    abgerufen am 16.09.2026

    Zitat anzeigen
    „Ein Fußballvermittler darf Fußballvermittler-Leistungen für einen Klienten nur dann erbringen, wenn er mit jenem Klienten eine Vertretungsvereinbarung abgeschlossen hat. Der Abschluss dieser Vertretungsvereinbarung muss schriftlich erfolgen.“
  21. Quelle 21Begriff: Vertretungsvereinbarung ist eine schriftliche Vereinbarung über Fußballvermittler-Leistungen (Begriffsbestimmung)

    abgerufen am 16.09.2026

    Zitat anzeigen
    „Vertretungsvereinbarung: eine schriftliche Vereinbarung zur Begründung eines Rechtsverhältnisses zur Erbringung von Fußballvermittler-Leistungen.“
  22. Quelle 22Laufzeit: höchstens zwei Jahre, nur eine Vereinbarung je Einzelperson (§ 6 Nr. 3 und Nr. 4 Satz 1)

    abgerufen am 16.09.2026

    Zitat anzeigen
    „Eine zwischen einer Einzelperson und einem Fußballvermittler abgeschlossene Vertretungsvereinbarung darf eine Laufzeit von zwei Jahren nicht überschreiten. […] Ein Fußballvermittler darf mit der gleichen Einzelperson jeweils nur eine einzige Vertretungsvereinbarung abschließen.“
  23. Quelle 23Hinweispflicht: schriftlicher Hinweis auf unabhängige Rechtsberatung vor Abschluss oder Änderung (§ 6 Nr. 4 Buchst. a und b)

    abgerufen am 16.09.2026

    Zitat anzeigen
    „die Einzelperson schriftlich darüber zu informieren, dass sie die Inanspruchnahme unabhängiger Rechtsberatung in Bezug auf die Vertretungsvereinbarung in Erwägung ziehen sollte und b) die schriftliche Bestätigung seitens der Einzelperson einzuholen“
  24. Quelle 24Freiheit ohne Vermittler: Abschluss ohne Vermittler ist zulässig und anzugeben (§ 6 Nr. 7)

    abgerufen am 16.09.2026

    Zitat anzeigen
    „Ein Klient kann eine Transaktion ohne das Hinzuziehen eines Fußballvermittlers aushandeln und abschließen. In solchen Fällen ist dies in der jeweiligen Transfervereinbarung bzw. im jeweiligen Arbeitsvertrag ausdrücklich anzugeben.“
  25. Quelle 25Unwirksamkeit: Klauseln, die den Abschluss ohne Vermittler einschränken oder bestrafen (§ 6 Nr. 8)

    abgerufen am 16.09.2026

    Zitat anzeigen
    „Jede Klausel in einer Vertretungsvereinbarung, die a) die Fähigkeit einer Einzelperson einschränkt, einen Arbeitsvertrag selbstständig und ohne das Hinzuziehen eines Fußballvermittlers auszuhandeln und abzuschließen […] ist unwirksam.“
  26. Quelle 26Kündigung: außerordentliche Kündigung bei wichtigem Grund, sonst Schadensersatzpflicht (§ 6 Nr. 9)

    abgerufen am 16.09.2026

    Zitat anzeigen
    „Eine Vertretungsvereinbarung kann jederzeit durch eine der Vertragsparteien außerordentlich gekündigt werden, wenn es dafür einen wichtigen Grund gibt.“
  27. Quelle 27Minderjährige: Durchsetzbarkeit nur mit Unterschrift des Kindes und des gesetzlichen Vertreters (§ 7 Nr. 3)

    abgerufen am 16.09.2026

    Zitat anzeigen
    „die Vertretungsvereinbarung durch den Minderjährigen und dessen gesetzlichem Vertreter unterzeichnet ist.“
  28. Quelle 28Verein: Pflicht, die FIFA-Lizenz vor Unterzeichnung zu prüfen (§ 11 Nr. 1 Buchst. c)

    abgerufen am 16.09.2026

    Zitat anzeigen
    „haben sich davon zu überzeugen, dass ein Fußballvermittler vor der Unterzeichnung der betreffenden Vertretungsvereinbarung durch die FIFA ordnungsgemäß lizenziert wurde“
  29. Quelle 29Verein: Vertretungsvereinbarung binnen 14 Tagen in das TOR-System bzw. per E-Mail an den DFB (§ 11 Nr. 1 Buchst. f und g)

    abgerufen am 16.09.2026

    Zitat anzeigen
    „(für Lizenz-Klubs): haben in das TOR-System innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss der Transaktion folgendes hochzuladen: – Vertretungsvereinbarung“
  30. Quelle 30Verein: Verbot, die freie Wahl des Vermittlers zu beeinflussen oder Vertragsbruch zu veranlassen (§ 11 Nr. 2 Buchst. d und f)

    abgerufen am 16.09.2026

    Zitat anzeigen
    „für Mitgliedsverbände oder Klubs: Eingreifen in die bzw. Beeinflussen der Freiheit einer Einzelperson bei der Auswahl eines Fußballvermittlers“
  31. Quelle 31Streitigkeiten: Schlichtungsverfahren beim DFB neben dem Weg zum ordentlichen Gericht (§ 12)

    abgerufen am 16.09.2026

    Zitat anzeigen
    „Unbeschadet des Rechts eines Fußballvermittlers oder eines Klienten, bei Streitigkeiten ein ordentliches Gericht anzurufen, kann im Zusammenhang mit einer Vertretungsvereinbarung ohne internationalen Bezug ein Schlichtungsverfahren beim DFB durchgeführt werden.“
  32. Quelle 32Abgrenzung: „Sonstige Leistungen“ sind nicht Fußballvermittler-Leistungen (Begriffsbestimmung)

    abgerufen am 16.09.2026

    Zitat anzeigen
    „Sonstige Leistungen: alle von einem Fußballvermittler für oder im Namen eines Kunden erbrachten Leistungen, die nicht zu den Fußballvermittler-Leistungen gehören, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Rechtsberatung, Finanzplanung, Scouting, Beratung, Verwaltung von Bildrechten“
  33. Quelle 33Elternbroschüre: Maxime zur Beratung Minderjähriger (S. 36) und Fragenkatalog an Berater (S. 37, im Artikel paraphrasiert)

    abgerufen am 06.09.2026

    Zitat anzeigen
    „Für Eltern gilt hingegen die Maxime: Je jünger der Spieler, desto weniger bedarf es einer Beratung.“
  34. Quelle 34VDV: kostenlose Erstberatung und kostenlose Prüfung von Verträgen mit Spielervermittlern für Mitglieder

    abgerufen am 06.09.2026

    Zitat anzeigen
    „kostenlose juristische Erstberatung in den Bereichen des Arbeitsrechts, Sportrechts und Sozialrechts […] kostenlose Prüfung von Verträgen mit Spielervermittlern“
  35. Quelle 35VDV: Zugangsvoraussetzung zur kostenlosen Rechtsberatung

    abgerufen am 06.09.2026

    Zitat anzeigen
    „Profis, die mindestens seit drei Monaten Mitglied der Spielergewerkschaft sind“

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